Buchhalterische
Behandlung von Steuern im Unternehmen
- Steuerarten im Unternehmen
- Betriebssteuern (werden als Aufwand gebucht)
- aktivierungspflichtige Steuern ( werden als Anschaffungsnebenkosten gebucht)
- Steuern als durchlaufender Posten (zieht das Unternehmen für das Finanzamt ein und führt diese an das Finanzamt ab)
- Personensteuern ( betreffen nicht das Unternehmen, sondern die Person des Unternehmers)
- Betriebssteuern
- umfassen Gewerbesteuer, Grundsteuer, KfZ-Steuer, Verbrauchssteuern und sonstige betriebliche Steuern
- Buchung erfolgt auf die jeweiligen dafür eingerichteten Konten oder wird insgesamt auf dem Konto Betriebssteuern erfasst
- Buchungssatz → Betriebssteuern an Bank
- werden über Gewinn-und-Verlustkonto abgeschlossen → stellen Aufwand dar
- aktivierungspflichtige Steuern
- Anschaffungskosten = Aufwendungen, die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betrieblichen Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können
- Steuern als durchlaufender Posten
- Umsatz- und Vorsteuer
- Lohn- und Kirchensteuer
- Unternehmen ist verpflichtet diese Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
- Personensteuern
- betreffen Person des Unternehmers, nicht das Unternehmen
- dürfen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern
- sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus dem Gewinn zu zahlen
- für die buchhalterische Behandlung ist die Rechtsform des Unternehmens entscheidend
- Einzelunternehmen
- Gesellschafter sind steuerpflichtig
- zahlen als Privatperson Einkommenssteuer
- Beträge werden über Geschäftskonten bezahlt → buchhalterisch auf dem Konto „Privat“ zu buchen
- Kapitalgesellschaften
- unterliegen als juristische Personen der Körperschaftssteuer
- führen keine Privatkonten → Personensteuer als Aufwand auf dem Konto „Körperschaftssteuer“ ausgewiesen
- Steuerzahlungen und -rückerstattungen
- Betriebssteuern sollen in dem Jahr gebucht werden für das sie anfallen um Geschäftserfolg periodengenau zu ermitteln
- kommt es in den Folgejahren zu einer Steuernachzahlung für eine Vorperiode → Betriebssteuer als periodenfremder Aufwand erfasst
- Steuerrückerstattung stellt einen periodenfremden Ertrag dar
- Säumniszuschläge werden auf dem jeweiligen Steuerkonto gebucht
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