Gerechtigkeit
Um
motiviertes Verhalten zu erzeugen genügt es allerdings nicht allein,
die Motive der einzelnen Mitarbeiter zu kennen, Ziele präzise zu
formulieren und Erwartungen zu kanalisieren, sondern schlussendlich
muss dem Prozess auch eine Belohnung folgen. Dabei genügt aber
Belohnung allein nicht, sondern sie muss auch als gerecht empfunden
werden. „Die Belohnung schließt gewissermaßen den Kreis, indem
sie das Motiv, das ganz am Anfang des Prozesses stand, befriedigt.“
(Kanning & Staufenbiel, 2014a, S. 69). Eine finnische Studie von
2002 zeigt den Zusammenhang von Krankheit und Absentismus mit
erlebter Ungerechtigkeit am Arbeitsplatz (Taris, Lilimo &
Schaufeli). Mit anderen Worten: mangelnde Gerechtigkeit macht krank.
In
der Gerechtigkeitsforschung wird allgemein zwischen Verteilungs- und
Verfahrensgerechtigkeit unterschieden. Die Verteilungsgerechtigkeit
bezieht sich auf das Verhältnis von Aufwand zu Ertrag, was in der
Equity-theory von Adams, bereits 1965, beschrieben wird. Demnach
vergleicht ein Mitarbeiter nicht nur seine eigene Leistung mit der
von ihm erhaltenen Belohnung, sondern auch das Verhältnis von
Leistung und Belohnung seiner Kollegen. Eine Belohnung wird dann als
gerecht empfunden, wenn in beiden Fällen die Relation zwischen
Einsatz und Belohnung gleich ist. Studien stützen Adams´
Equity-Theory vor allem, wenn es um Unterbezahlung von Mitarbeitern
geht, werden Angestellte allerdings Überbezahlt, sind die
Ergebnisse, je nach Studie, sehr ambivalent. Adams sagt in seiner
Theorie voraus dass überbezahlte Angestellte, wegen dem empfundenen
Ungleichgewicht zwischen Leistung und Belohnung, versuchen müssten,
ihre Leistung infolge zu hoher Bezahlung, zu steigern. Dafür finden
sich aber keine empirischen Beweise. (Kanfer,1990,S. 103).
Verfahrensgerechtigkeit
bezieht sich auf die Gerechtigkeit von Entscheidungsprozessen. Die
Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sind, nach Leventhal (1980),
Konsistenz, Unvoreingenommenheit, Korrekturmöglichkeit,
Repräsentativität und ethische Rechtfertigung. (Kanning &
Staufenbiel, 2014a, S. 71) Konsistenz über die Person bedeutet, dass
jeder, der vom Verfahren betroffen ist, gleich behandelt wird,
Konsistenz über die Zeit hinweg bedeutet, dass Verfahren immer den
gleichen Regeln und Abläufen folgen. Unvoreingenommenheit wiederum
soll sicherstellen, dass keine Bevorzugung Einzelner, aufgrund
persönlicher Interessen oder eines Glaubens stattfindet. Basieren
Entscheidungen auf sorgfältig erhobenen Informationen, ist das
Prinzip der Genauigkeit erfüllt. Weiterhin sollte es die Möglichkeit
geben, schlechte Entscheidungen zu korrigieren (Korrigierbarkeit) und
es sollten die Interessen aller Betroffenen in die Entscheidungen
einbezogen werden (Repräsentativität). Ethische Rechtfertigung
spricht, schlussendlich, Standards in Moral und Ethik an, die
erfüllt sein müssen, damit ein Verfahren als gerecht empfunden
wird. (Biefer, 2004, S. 10-11)
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