Buchungen
im Sachanlagenbereich
Grundsätzliches zu Sachanlagenbereich
- zum Anlagevermögen gehören nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen → Sachanlagen und immaterielle Werte
- nicht die Dauer ist entscheidend, sondern vorgesehene Art des Dienens für den Betrieb
- mehrmalige Nutzung = Gebrauchsgüter → Anlagevermögen
- einmalige Nutzung = Verbrauchsgüter → Umlaufvermögen
- Umlaufvermögen = nicht langfristig festgelegtes Betriebsvermögen, das sich durch den Produktions bzw. Warenverkaufsprozess ständig umschlägt
- für Anlagevermögen wird Anlagenbuchführung eingerichtet → Erfassung aller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Anlagebuchführung ist unentbehrlich für ordnungsgemäßen Nachweis sämtlicher Gegenstände des Anlagevermögens und zeigt deren mengen- und wertmäßige Entwicklung auf und ist wichtige Stütze für unterschiedliche betriebliche Dispositionen
- Unterscheidung des Anlagevermögens
- Sachanlagen
- technische Anlagen und Maschinen
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Grundstücke und Bauten
- immaterielle Anlagegüter
- Konzessionen
- Lizenzen
- Patente
- Rechte
- Finanzanlagen
- Beteiligungen
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- Unterscheidung in abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
Aktivierungspflichtige Eigenleistungen
- Anlagegüter, die ein Unternehmen nutzt können auch selbst erstellt sein
- sobald der Vermögensgegenstand produziert ist, stellt er einen Ertrag dar → erfasst als aktivierbare Eigenleistung → Buchungssatz: Anlagenkonto an aktivierte Eigenleistungen
- Konto „aktivierte Eigenleistungen“ ist kein Bilanzposten, sondern ein Ertragskonto des GuV → bereits verbuchte Aufwendungen werden rückgängig gemacht
- eine direkte Gegenbuchung der Eigenleistungen auf den jeweiligen Aufwandskonten findet nicht statt
- Eigenleistungen können nur dann aktiviert werden, wenn dadurch Wirtschaftsgüter entstehen und kein besonderes gesetzliches Bilanzierungsverbot besteht
Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Sachanlagen
- Anlagen im Bau werden mit ihren bisher angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf dem Konto „Anlagen im Bau“ bilanziert
- erst mit endgültiger Fertigstellung werden sie den entsprechenden Sachanlagepositionen zugewiesen
- Anzahlungen auf Anlagen werden auf dem Konto „geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen“ gebucht und im Anlagevermögen der Bilanz gesondert ausgewiesen
- Anzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig
- Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau werden im Anlagevermögen der Bilanz gesondert aufgeführt weil diese noch nicht der Abschreibung unterliegen
geringwertige Wirtschaftsgüter
- Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in der Regel in der Bilanz zu aktivieren
- geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegiche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Nettoanschaffungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten
- weniger als 410€ für das einzelne Wirtschaftsgut → Anschaffung / Herstellung kann im selben Jahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden
- bei Beträgen von mehr als 150€ und weniger als 1000€ können Wirtschaftsgüter als Sammelposten zusammen gefasst werden und unabhängig von der Verbleibdauer gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden
- geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Zeitpunkt ihrer Anschaffung auf dem Anlagenkonto „GWG-Sammelposten“ erfasst
Abschreibungen auf Sachanlagen
- Möglichkeit zur linearen Abschreibung oder Abschreibung nach Leistungseinheiten
- Leistungsabschreibung
- geht von geschätzter Gesamtleistung eines Anlagegutes aus
- in Jahren hoher Beanspruchung wird ein hoher Abschreibungsbetrag berücksichtigt
- bei niedriger Beanspruchung entsprechend geringer Betrag
- Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = Anschaffungskosten / geschätzte Gesamtleistung
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