Externes
Eigenkapital
- umfasst alle Formen der Beschaffung von Einlagen von bisher beteiligten und / oder neu hinzutretenden Gesellschaftern eines Unternehmens
- Einlagen können als Geld- oder Sacheinlage erfolgen
- derartige Finanzierung erfolgt grundsätzlich bei Unternehmensgründung und bei späteren Kapitalerhöhungen
Finanzierungsalternativen in Abhängigkeit von der
Rechtsform
- Einzelunternehmen
- kann Eigenkapital nur über Vermögen des Unternehmers selbst beschaffen
- Unternehmer kann jederzeit Einlagen aus Privatvermögen zur Verfügung stellen oder dem Unternehmen entziehen
- Einzelunternehmen hat nur sehr beschränktes Potential für externe Eigenkapitalfinanzierung
- Offene Handelsgesellschaft
- Zufuhr von externem Eigenkapital durch bisherige Gesellschafter und / oder durch Aufnahme von neuen Gesellschaftern
- Potential an externem Eigenkapital hängt von Vermögensverhältnissen der Gesellschafter ab
- unbeschränkte Aufnahme neuer Gesellschafter steht Leitungsfunktion entgegen → Gesellschafter einer OHG sind gesetzlich verpflichtet Unternehmensfunktionen zu übernehmen
- Recht eines jeden (hinzutretenden) Gesellschafters an bereits vorhandenen stillen Reserven im Fall einer Auseinandersetzung zu partizipieren begrenzt Potential zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen
- Kommanditgesellschaft (KG)
- setzt sich aus Komplementären (Vollhaftern) und Kommanditisten (Teilhaftern, Haftung beschränkt sich auf Einlage, von Geschäftsführung ausgeschlossen) zusammen
- gleiche Eigenkapitalrestriktionen wie OHG aber bessere Voraussetzungen für Beschaffung von externem Eigenkapital durch Aufnahme durch zusätzliche Kommanditisten
- Entscheidend für Akquisition von zusätzlichem Kommanditkapital sind Attraktivität des Geschäftsmodells und wirtschaftliche / finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Kapitalbeschaffung
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- verfügt über festes Grundkapital
- Gesellschafter haften in Höhe ihrer Anteile
- für Verbindlichkeiten der GmbH haftet Gesellschaftsvermögen selbst
- Beschränkung der Haftung erleichtert Beschaffung von externem Eigenkapital
- Einwerbung von zusätzlichen Gesellschaftern vergleichsweise schwierig, das Veräußerung von GmbH Anteilen schwierig ist und formell der notariellen Form bedarf
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- ähnlich wie bei GmbH und KG bei Eigenkapitalbeschaffung
- Genossen steht Ausstieg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Jahresende frei → Anteile einer eG sind fungibler
- Nachteil aus Unternehmenssicht → Eigenkapitalbasis kann spürbar schwanken
- alle dargestellten Rechtsformen haben den Nachteil dass kein organisierter und öffentlicher Markt existiert auf dem Unternehmensanteile gehandelt werden können
- zusätzliche Gesellschafter aus Sicht bisheriger Gesellschafter wenig attraktiv, da mit Beteiligung am Unternehmen
- umfangreiche Informations- und Mitspracherechte verbunden sind
- die neuen Gesellschafter an stillen Reserven und Gewinn partizipieren
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