stille Beteiligung / atypisch stille Beteiligung
- Mezzanine Kapital mit Eigenkapitalausprägung
- stille Beteiligung = Personengesellschaft bei der sich der stille Gesellschafter mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen Unternehmens gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt
- Einlage kann als Bar- oder Sacheinlage erfolgen → geht in Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über → gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen nicht gebildet
- nach außen tritt stiller Gesellschafter nicht als Gesellschafter des Unternehmens in Erscheinung
- stille Beteiligung ist nur an einem Handelsgewerbe bzw. an einem selbständig abgrenzbaren Zweig eines Handelsgewerbes möglich
- stiller Gesellschafter hat nur bedingte Gesellschaftsrechte
- keine Geschäftsführungsbefugnis
- verfügt über bestimmte Informations- und Kontrollrechte
- ist prozentual am Gewinn und Verlust beteiligt
- Verlustbeteiligung ist auf Höhe der Einlage beschränkt
- stille Beteiligung ist durch vermögensrechtliche Elemente geprägt
- stille Gesellschaften sind frei zu verhandeln
- Gestaltungsfreiheit sind keine Grenzen gesetzt
- es besteht Eintragungspflicht ins Handelsregister wenn stille Beteiligung an Kapitalgesellschaft vorgenommen wird
- kein Darlehen, da durch bloße Kapitalüberlassung hinaus von Kapitalgeber und -nehmer ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird
- atypische stille Gesellschaft → stiller Gesellschafter hat schuldrechtliche Ansprüche, ist steuerlich geprägt
- stille Gesellschaft wird steuerlich wie Mitunternehmerschaft behandelt wenn Kapitalgeber ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ergreifen kann
- Mitunternehmerrisiko = stiller Gesellschafter ist an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Geschäfts beteiligt
- Mitunternehmerinitiative = Kapitalgeber hat weitgehende Informations- und Kontrollrechte, übernimmt unternehmerische Verpflichtungen
- stille Gesellschaft wird steuerlich wie Fremdkapital behandelt → Ausschüttungen steuerlich abzugsfähig
- atypisch stille Gesellschaft steuerlich wie Eigenkapital behandelt → Kapitalgeber werden aus Beteiligung einkommen- und körperschaftssteuerlich entsprechende Gewinn- und Verlustanteile unmittelbar zugerechnet
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