Genussrechte
- gewähren dem Inhaber Recht auf Anteil am Gewinn und / oder Liquidationserlös der Gesellschaft
- begründen keine Gesellschafterrechte, nur schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers
- Ausgestaltung der Rechte und Pflichten ist gesetzlich nicht geregelt → erfolgt im Genussrechtsvertrag
- Inhaber kann mit Vorlage des Genussscheins seine Rechte geltend machen
- durch Ausstellung von Genussscheinen sind diese Rechte handelbar und börsenfähig
- durch Handelbarkeit kann Ersterwerber das Kapital oder Teile des Kapitals vorzeitig vor Endfälligkeit zurückerhalten
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