mandag 9. januar 2017

Buchungen auf Bestandskonten

Buchungen auf Bestandskonten

  • Konto hat 2 Seiten
    • linke Seite des Kontos = Soll
    • rechte Seite des Kontos = Haben
  • jedes Konto der Bilanz wird mit einer Soll- und einer Haben-Seite geführt
  • Konten, die die Bestände der Aktivseite der Bilanz aufnehmen = Aktivkonten
  • Konten, die die Bestände der Passivseite aufnehmen = Passivkonten
  • Aufbau Aktivkonto
    • Anfangsbestände stehen im Soll → Saldenvorträge
    • Zugänge ebenfalls im Soll gebucht
    • Abgänge und Schlussbestände werden im Haben verzeichnet
  • Aufbau Passivkonto
    • genau umgekehrt zu Aktivkonto
    • Anfangsbestände (Saldenvorträge) und Zugänge im Haben aufgezeichnet
    • Abgänge und Schlussbestände im Soll verzeichnet
  • durch umgekehrten Aufbau von Aktiv- und Passivkonten wird jeder Geschäftsvorfall mindestens einmal im Soll und einmal im Haben gebucht → Summe der Soll- und Haben-Buchungen sind immer gleich hoch!
  • Prinzip der Doppik → jeder Geschäftsvorfall berührt grundsätzlich immer zwei Konten → mindestens einmal wird ein Konto im Haben und mindestens einmal im Soll berührt
  • damit Buchhalter seine Buchungen vollständig nachvollziehen kann, schreibt er in des zu buchende Konto vor den zu buchenden Betrag grundsätzlich das Gegenkonto auf → Buchungssätze

Werteveränderungen in der Bilanz

Werteveränderungen in der Bilanz

  • Aktivtausch
    • mindestens 2 Aktivposten der Bilanz ändern sich
    • ein Aktivposten wird vermehrt, ein anderer Aktivposten um gleichen Wert vermindert
    • Bilanzsumme ändert sich nicht
  • Passivtausch
    • mindestens 2 Passivposten der Bilanz ändern sich
    • ein Passivposten der Bilanz wird vermindert, ein anderer Passivposten um gleichen Wert vermehrt
    • Bilanzsumme ändert sich nicht
  • Aktiv-Passiv-Mehrung
    • sowohl Aktiv- als auch Passivposten der Bilanz nehmen zu
    • Bilanzsumme nimmt um gleichen Betrag zu → Bilanzverlängerung
  • Aktiv-Passiv-Minderung
    • Aktiv- und Passivposten nehmen ab
    • Bilanzsumme nimmt um gleichen Betrag ab → Bilanzverkürzung

Begriff und Formalaufbau der Bilanz

Begriff und Formalaufbau der Bilanz

  • Bilanz ist eine Kurzfassung des Inventars
  • wird in Kontenform dargestellt
  • zwei Gruppen von Bilanzierenden
    • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH...)
    • Nicht-Kapitalgesellschaften (Einzelkaufleute, Personengesellschaften)
  • Bilanzgliederungsvorschrift gilt für Kapitalgesellschaften
    • auf Aktivseite alle Vermögensgegenstände
    • auf Passivseite Eigen- und Fremdkapital
  • Nicht-Kapitalgesellschaften haben Bilanz nach GoB aufzustellen
  • in Bilanz sind Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern
  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist zu beachten
  • Aktivseite der Bilanz zeigt konkrete Verwendung der eingesetzten Mittel
    • Investitionen des Unternehmens
    • nach Flüssigkeit gegliedert → oben stehen Positionen, die schwer in Geld umzuwandeln sind unten die flüssigen Mittel
  • Passivseite der Bilanz zeigt Ansprüche der Unternehmer und Gläubiger
    • Finanzierung des Unternehmens
    • nach Fälligkeit des Kapitals gegliedert → oben stehen Positionen, die dem Unternehmen am längsten zur Verfügung stehen, kurzfristige Verbindlichkeiten stehen unten

Von der Inventur zur Bilanz

Von der Inventur zur Bilanz

  • Pflicht zur Inventarerstellung → jeder Kaufmann hat die Pflicht zu Beginn seiner geschäftlichen Tätigkeit und am Schluss eines jeden Geschäftsjahres seine Grundstücke, Forderungen, Schulden, Betrag des Bargeldes und sonstige Vermögensgegenstände detailliert zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben
  • Inventur = mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden
  • Inventar = ausführliches Bestandsverzeichnis, das sich aus der Inventur ergibt
  • Inventurstichtag = Zeitpunkt an dem ein Inventar aufzustellen ist
  • 1. Inventurstichtag eines Unternehmens ist der Beginn des Handelsgewerbes (keine gesetzlich vorgegebene Frist aber spätestens unverzüglich nach Beginn des Geschäftsbetriebs)
  • weitere Inventurstichtage am Schluss eines jeden Geschäftsjahres → Gesetz bestimmt dass Aufstellung des Inventars innerhalb der, einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden, Zeit zu bewirken ist → Stichtaginventur
  • bei Stichtaginventur werden Vermögensgegenstände einzeln aufgenommen und bewertet
  • körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag (Abschluss-Stichtag) kann durch zählen, messen, wiegen, schätzen erfolgen mit anschließender Bewertung
  • mengenmäßige Bestandsaufnahme der Vorräte muss nicht zum Abschluss-Stichtag erfolgen aber zeitnah innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Abschluss-Stichtag
  • da Stichtagsinventur zu erheblichem Arbeitsanfall führt → Inventurvereinfachungsverfahren für Lagervorräte
  • permanente Inventur ist zulässig soweit durch Anwendung eines den GoB entsprechenden Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag festgestellt werden kann
  • Voraussetzungen für die permanente Inventur
    • Lagerbücher und Lagerkarteien müssen geführt werden
    • körperliche Bestandsaufnahme muss mindestens einmal im Geschäftsjahr für jeden Bestand durchgeführt werden
    • Vermerk des Tages der körperlichen Bestandsaufnahme in den Lagerbüchern und Lagerkarteien hat zu erfolgen
    • Protokoll über Durchführung und Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme ist zu erstellen
  • zeitlich verlegte Inventur erfolgt innerhalb von 3 Monaten vor oder 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag → der vor oder nach dem Bilanzstichtag liegende Inventurtag ist Inventurstichtag
  • Inhalte des Inventars sind Vermögensgegenstände und Schulden
  • zum Inventar gehören die zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden nicht die zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden
  • Aufbewahrungsfrist = 10 Jahre beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres
  • zu Inventaren gehören auch Lagerbücher, Lagerkarteien und Aufzeichnungen über Stichproben
  • Gliederung des Inventars
    • Vermögen
      • Anlagevermögen
      • Umlaufvermögen
    • Verbindlichkeiten
      • langfristige Verbindlichkeiten
      • kurzfristige Verbindlichkeiten
    • Eigenkapital oder Reinvermögen → ergibt sich als Residualgröße aus Abzug der Verbindlichkeiten vom Vermögen
  • Anlagevermögen
    • mehrfache Nutzung
    • Gegenstände, die dazu bestimmt sind dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen
  • Umlaufvermögen
    • einmalige Nutzung
    • für betriebliche Zwecke verbraucht, veräußert oder verwertet
  • Vermögenspositionen werden nach steigender Fälligkeit (Liquidität) geordnet
  • Verbindlichkeiten werden nach ihrer Fälligkeit geordnet (erst langfristige dann kurzfristige)
  • Inventar ist ausführliche Aufstellung der einzelnen Vermögensteile und Verbindlichkeiten nach Art, Menge und Wert, Aufstellung in Staffelform
  • Inventur → ergibt → Inventar
  • Bilanz = Zusammenfassung der Einzelposten des Inventars zu Gruppen unter Verzicht auf Mengenangabe, Aufstellung in Kontenform

tirsdag 3. januar 2017

wesentliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

wesentliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

  • Eifelturmprinzip → sämtliche GoB stehen in wechselseitiger Abhängigkeit und dürfen nicht isoliert betrachtet werden, zwischen ihnen besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis
  • Dokumentationsgrundsätze
    • Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung
    • Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten
    • Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung
    • Beleggrundsatz
    • Grundsatz der Einhaltung der Aufbewahrungs- und Aufstellungsfristen
    • Grundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein angemessenes internes Überwachnungssystem (IÜS)
    • Grundsatz der Sicherung und Dokumentation des IÜS
  • Rahmengrundsätze für den Jahresabschluss
    • Richtigkeit
    • Vergleichbarkeit
    • Klarheit und Übersichtlichkeit
    • Vollständigkeit
    • Stichtagprinzip
    • Periodisierungsprinzip
    • Wirtschaftlichkeit / Relevanz
  • Systemgrundsätze
    • Going Concern
    • Pagatorik
    • Grundsatz der Einzelbewertung
  • Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
    • Realisationsgrundsatz
    • Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach
    • Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach
  • Ansatzgrundsätze für die Bilanz
    • Aktivierungsfähigkeit
      • liegt vor wenn
        • selbständige Verwertbarkeit
        • bilanzielle Greifbarkeit
        erfüllt sind
    • Passivierungsfähigkeit
      • liegt vor wenn
        • Verpflichtung eine wirtschaftliche Belastung darstellt
        • Verpflichtung greifbar ist
        und
        • Verpflichtung quantifizierbar ist
  • Kapitalerhaltungsgrundsätze
    • Imparitätsprinzip
    • Grundsatz der Vorsicht (Niederstwertprinzip bei Vermögensgegenständen, Höchstwertprinzip bei Schulden)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

  • Quellen der GoB
    • Gesetze
    • Wissenschaft
    • Praxis
    • Rechtsprechung
    • Empfehlungen der Wirtschaftsverbände
  • Methoden der Entwicklung der GoB
    • Induktion
      • geht von Ansichten der ehrbaren und ordentlichen Kaufleute aus
    • Deduktion
      • geht von Zwecken des Jahresabschlusses aus
      • betriebswirtschaftliche Deduktion
        • Gewinnung der GoB wird aus Zwecken des Jahresabschlusses abgeleitet unabhängig vom Handelsrecht
      • handelsrechtliche Deduktion
        • geht von den aus dem Gesetz herausgefilterten Zwecken des Jahresabschlusses aus
    • Hermeneutik
      • Kunst der Schriftauslegung
      • nötig um auch nicht kodifizierte GoB zu ermitteln
      • ist die in der Rechtswissenschaft anerkannte und übliche Methode der Auslegung der Rechtsnormen
      • Vorhergehensweise:
        • ausgehend vom vermuteten Wortsinn → Bedeutungszusammenhang zu anderen Vorschriften beachten → Entstehungsgeschichte ermitteln
      • keine beliebige Auslegung des Gesetzes → gewonnene GoB dürfen nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen
      • es fließen auch Induktion und betriebswirtschaftliche Deduktion mit ein
      • Induktion ist im Hinblick auf angestrebte Interessenregelung und für anerkennung der GoB von großer Bedeutung
      • System zwar inhaltlich geschlossen und konform aber gleichzeitig für Modifizierungen infolge wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen offen

Gesetzliche Grundlagen der Finanzbuchhaltung

Gesetzliche Grundlagen der Finanzbuchhaltung

  • Finanzbuchhaltung ist Datenbasis für externes Rechnungswesen
  • Buchführungspflicht nach Handelsrecht besteht wenn Unternehmer Kaufleute im Sinne des §238 HGB sind → ins Handelsregister eingetragener Kaufmann mit Firmenzusatz e.K., e.Kffr, e.Kfm, OHG, KG, GmbH, AG
  • Befreiung für Buchführungspflicht für Einzelkaufleute bei nicht mehr als 500.000€ Umsatzerlös und 50.000€Überschuss
  • Gesetzgeber sorgt dafür dass Kaufleute im Sinne des HGB, die in ihrem Unternehmen anfallenden Geschäftsvorfälle vollständig, systematisch und einheitlich erfassen → Gewährleistung dass Buchführung einen vollständigen Überblick über den Ist-Zustand des Unternehmens geben kann
  • nach Steuerrecht ist der Unternehmer zu Buchführung verpflichtet der auch nach Handelsrecht buchführungspflichtig ist


  • Zwecke der Buchführung und Abschluss
    • Dokumentation
      • übersichtliche, vollständige, für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle → Auskunft über wirtschaftliche Lage des Unternehmens
      • Präventive Funktion → Unterschlagungen werden verhindert oder zumindest erschwert, bei Verdacht Erleichterung der Aufklärung
    • Rechenschaft
      • über Verwendung der durch die Gesellschafter / Gläubiger zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel
    • Kapitalerhaltung
      • nominelle Kapitalerhaltung → Beschränkung des Ausschüttungsbertrags, Bildung gesetzlicher Rücklagen