onsdag 14. juni 2017

Zusammenfassende Diskussion und Ausblick

Zusammenfassende Diskussion und Ausblick

  • DIN-Ansatz als neuer Ansatz der Qualitätssicherung
  • DIN 33430 und die Folgeinitiativen
    • Checklisten
    • Fortbildungen
    • Zertifikate
    • Lizenzprüfungen
    • Anwendung der DIN 33430 auf Testbeurteilungen
  • Orientierung am Bedarf der Praxis durch die DIN
    • Transfer von Kenntnissen der Wissenschaft
    • Verpflichtung auf Informations- und Feedbackansatz
  • Zielstrebigkeit, der diagnostischen Akteure soll entsprechend der Goal Settin Theory durch die Formulierung von
    • anspruchsvollen
    • spezifischen
    • konkreten
    • positiv formulierten Zielen, die
    • in zeitlicher Nähe liegen
    gefördert werden
  • die Bildung derartiger Ziele wird durch die DIN selbst sowie durch Checklisten zur DIN 33430 unterstützt
  • die Checklisten, Lizenzprüfungen, Zertifizierungen eröffnen den Diagnostikern darüber hinaus die Möglichkeit, ein unmittelbares Feedback über die Qualität ihrer Kenntnisse und / oder Prozesse zu erhalten
  • das zukünftige Arbeitsprogramm sieht die folgenden 12 Elemente vor
    1. die eignungsdiagnostische Leistung sollte zukünftig stärker mit sozialer und wissenschaftlicher Anerkennung verknüpft werden → Anerkennung und Wettbewerb
    2. ein erfolgskritischer Punkt ist die Kommunikation der DIN 33430 und ihrer Begleit- und Folgeinitiativen. Es ist wenig hilfreich, ständig Defizite der diagnostischen Praxis in einer Weise zu adressieren, die als scharfe Kritik und Herabsetzung empfunden wird. Herabsetzende Kritik erhöht das Bedürfnis nach Selbstschutz und Reaktanz. Als Reaktanz vermindernd sieht Klehe (2004) hingegen eine explizite Kombination (balancing) der bislang geübten Praxis mit neuen, qualitativ hochwertigen Methoden. Die DIN 33430 sollte in der Praxis als eine Chance und Ressource und nicht als Bedrohung wahrgenommen werden. Zielgruppe der Kommunikation sind alle im Bereich der Eignungsdiagnostik tätigen Personen → Kommunikation
    3. um den Transfer der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Praxis zu verbessern und zu verstetigen, müssen Wissenschaftler in ihrem System Anerkennung finden, wenn sie sich für einen entsprechenden Transfer engagieren. Die angewandten Wissenschaften und die Grundlagenwissenschaften sind dabei als gleichwertig wertvoll anzusehen. → mehr Pluralismus in der Wissenschaft
    4. Notwendig ist der Ausbau des Angebots an postgradualen Weiterbildungen für Psychologen einerseits und einer Qualifizierung von Nichtpsychologen andererseits im Sinne der Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Personenlizensierung für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen nach der DIN 33430 der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen → Fortbildung und postgraduale Weiterbildung
    5. eine große Gefahr geht von unseriösen Zertifizierern aus, die aus eigenwirtschaftlichen Interessen minderwertige Qualität mit dem Mantel der DIN-Kompatibilität beschönigen → Präsenz bei Zertifizierungsverfahren
    6. das neue Testbeurteilungssystem des Testkuratoriums der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen welches die DIN 33430 einbezieht und somit die DIN 33430 über den Anwendungsbereich der Eignungsdiagnostik hinaus nutzt bedarf der Etablierung und gesellschaftlichen Kommunikation → Informationen und Beurteilungen von Tests
    7. neben dem deutschsprachigen Informationssystem über Tests wird ein Publikationsforum für anwendungsorientierte diagnostische Arbeiten benötigt, das idealerweise unbeschränkt und online zugänglich sein sollte → Publikationsforum für Diagnostik
    8. hilfreich wäre die Einrichtung einer Organisation, die Anwender, Diagnostikanden und berechtigte Interessenten in allen Fragen der Psychodiagnostik neutral berät, als Ombudsmann fungiert und die insgesamt in Deutschland vergleichbare Aufgaben wahrnehmen kann wie der Educational Testing Service in Nordamerika oder die National Foundation for Educational Research in Großbritannien → Institutionalisierung
    9. andere Anwendungsbereiche der psychologischen Diagnostik sind aufgerufen zu prüfen, ob sie neben den testbezogenen Aussagen auch weitere Elemente oder Grundgedanken der eignungsdiagnostisch orientierten DIN 33430 nutzen können → DIN 33430 nicht nur für Eignungsdiagnostik
    10. die DIN 33430 selbst bedarf langfristig einer Überarbeitung, die vor allem eindeutiger definiert, was unter Verfahren zu verstehen ist. Gegebenenfalls sollten die einzelnen Anforderungen verfahrensspezifisch formuliert werden, selbst wenn damit Redundanzen einhergehen → Überarbeitung der DIN 33430
    11. bevor man die nationale Norm optimiert, sind die Möglichkeiten und Grenzen einer internationalen Harmonisierung der weltweiten Initiativen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Bereich der psychologischen Diagnostik auszuloten → Internationalisierung
    12. dringender Forschungsbedarf besteht hinsichtlich des Verhaltens der für die Auswahl diagnostischer Verfahren und Prozesse zuständigen Entscheider. Die zukünftige Forschung sollte die vorhandene oder fehlende Rationalität der diagnostischen Entscheider systematisch ausloten und dabei die Beziehungen des Entscheidungsverhaltens zu differentiell-psychologischen sowie organisationalen Variablen herausarbeiten → Psychologie der Personaler

DIN 33430 und die Beurteilung der Qualität von Tests

DIN 33430 und die Beurteilung der Qualität von Tests

  • die DIN 33430 kann nicht als Testbeurteilungssystem genutzt werden, kann aber eine fundamentale Bedeutung für die Testbeurteilung erlangen
  • Ausgangssituation
    • mit der steigenden Einsatzhäufigkeit und Akzeptanz von Tests steigt auch der Bedarf nach Informationen über Tests und die Beurteilung von Tests
    • der Testmarkt ist weitgehend intransparent → Informationen sind nur schwer auffindbar und von sehr heterogener Qualität
    • Texte zu Informationen über Tests und Beurteilungen von Tests werden nicht zentral, sondern verstreut publiziert, wodurch der Zugriff erschwert wird
    • Tests von rein kommerziell orientierten Organisationen bleiben weitgehend unberücksichtigt, einseitige Konzentration auf Tests, die an der Uni konstruiert wurden
    • häufig werden Tests rezensiert, die in der Praxis vergleichsweise selten genutzt werden, während die in der Praxis häufig eingesetzten Tests nicht rezensiert werden
  • Bedeutung der DIN 33430 zur Testbeurteilung
    • die DIN 33430
      • ist eine Prozess- und keine Produktnorm
      • bezieht sich auf berufsbezogene Eignungsbeurteilungen, nicht auf Tests
      • bezieht sich auf alle Verfahren der Eignungsbeurteilung
    • die Verfahrenshinweise geben dem Anwender nach DIN 33430 eine Anleitung, wie mit dem einungsbeurteilenden Verfahren umzugehen ist, um gültige Ergebnisse zu erhalten
    • außerdem geben die Verfahrenshinweise Informationen über alle theoretischen und empirischen Grundlagen des eignungsbeurteilenden Verfahrens einschließlich seiner Interpretation
    • die Teilmenge der Aussagen der DIN 33430, die sich auch Verfahrenshinweise beziehen, wurde zur eigenständigen Checkliste „Anforderungen an Verfahrenshinweise“ zusammengefasst
    • die DIN 33430 fordert von den Testautoren und / oder -vertreibern umfassende Informationen zu Konstruktion und empirischen Überprüfungen, sowie zur Anwendung, Auswertung, Interpretation der Verfahren
    • es geht von der Forderung nach einer transparenten Informationspolitik über die Forderung nach umfassenden Informationen zu den empirischen Untersuchungen, aus denen die Verfahrenskennwerte abgeleitet wurden, bis hin zur Pflicht, über den empfohlenen Umgang mit nicht bearbeiteten Testaufgaben / Items zu informieren
    • Verfahrenshinweise, die diesen umfangreichen Anforderungen nicht gerecht werden, entsprechen nicht der DIN 33430 → ein Prozess, bei dem ein Test mit derartig unzureichenden Verfahrenshinweisen eingesetzt wird, kann nicht der DIN 33430 entsprechen
    • DIN 33430 beseitigt das Informationsdefizit, indem sie umfangreiche Informationen zum Verfahren einfordert → der DIN 33430 liegt ein Informationsansatz zugrunde
    • erst auf Basis der geforderten Informationen entsprechend der genannten Checkliste kann ein Sachverständiger den Test bewerten
    • Sachverständig ist, wer über die erläuterten Kenntnisse im Sinne der Qualitätsanforderungen der DIN 33430 an den Auftragnehmer erfüllt → einzelne Begleit- und Folgemaßnahmen sind miteinander verzahnt
    • die Testbeurteilung erfolgt nicht nach der DIN 33430, sondern die Testbeurteilung erfolgt aufgrund von Informationen, die nach der DIN 33430 zu einem Test vorliegen müssen
    • sind zentrale Informationen nicht vorhanden, führt dies automatisch zu einer negativen Beurteilung → DIN 33430 eignet sich zu einem raschen negativ Screening von Tests und als Vorbereitungsstufe einer Testbeurteilung ohne selbst ein Testbeurteilungssystem zu sein
    • die DIN 33430 zielt auf eine Prozesslenkung, nicht auf eine Prüfung am Ende der Produktionskette
    • nach der DIN 33430 ist nicht ein Test an sich problematisch, sondern der Gebrauch der von diesem Test gemacht wird, kann problematisch sein
    • in diesem Sinne sind die Verfahrenshinweise auch eine Gebrauchsanweisung, die über das Produkt und seinen Gebrauchswert informiert
    • für die Verfahrenshinweise sollen im Sinne eines Reporting diejenigen Informationen erarbeitet und systematisch sowie empfängerorientiert aufbereitet werden, die für eine Entscheidung über den Testeinsatz sowie für den Testeinsatz selbst notwendig sind
  • das Testbeurteilungssystem des Testkuratoriums
    • TBS-TK = Testbeurteilungssystem des Testkuratoriums
    • umfasst 3 Stufen
      • Stufe 1 → Prüfung der Informationsgrundlage nach DIN 33430
        • nur diejenigen Aussagen der DIN 33430 relevant, die sich auf die Verfahrenshinweise beziehen und die über den Anwendungsbereich Eignungsbeurteilung hinweg Geltung beanspruchen können
        • Grundlage der Prüfung auf Stufe 1 ist die Checkliste 1 der Publikation DIN Screen
        • der Bericht über die Prüfung nach Stufe 1 kann sich auf Aspekte beschränken, zu denen die nach DIN 33430 geforderten Informationen in den Verfahrenshinweisen fehlen
        • die erste Prüfstufe endet mit der Feststellung, ob er Test nach Ansicht der Rezensenten prüffähig ist
        • ein Test, der in diesem Sinne nicht prüffähig ist, erhält ohne weitere Begutachtung eine negative Gesamtbeurteilung
        • das Urteil zur Prüffähigkeit ist ein qualitatives Werturteil der Rezensenten und wird nicht allein aufgrund von Auszählungen der positiv und negativ beantworteten Aussagen in der Checkliste bestimmt
      • Stufe 2 → Testbeschreibung nach einem vorgegebenen Raster und unter Berücksichtigung der Datenkompatibilität
        • es erfolgt eine Testkategorisierung und es werden formale Datenbankangaben getroffen
        • das Kategorisierungssystem des ZPID wird genutzt
        • zur Wahrung internationaler Kompatibilität werden zusätzlich noch datenbankfähige Informationen im Sinne des EFPA Systems verlangt
      • Stufe 3 → Testbeurteilung und Rezension durch zwei unabhängige Rezensenten auf der Grundlage einer Beurteilungsrichtlinie
        • stellt die eigentliche Testbeurteilung dar
        • Beurteilungsrichtlinie → Objektivität und Vergleichbarkeit der Rezensionen werden erhöht, obwohl die Beurteilung ein subjektives Werturteil der Rezensenten bleibt
        • eine Bewertung allein aufgrund der nominellen Ausprägung der Testgütekriterien ist im TBS-TK System nicht vorgesehen
        • die Beurteilung eines jeden Tests erfolgt durch zwei zunächst unabhängig voneinander arbeitende Reviewer
        • es werden 7 Beurteilungskategorien vorgesehen, zu jeder Beurteilungskategorie sind die Nummern der Aussagen der DIN Checkliste DIN Screen eingetragen
        • in vier Fällen müssen die Rezensenten zusätzlich zum Freitext ihre Beurteilung auf einer Skala ausdrücken
        • die Beurteilungsskala sieht vier Abstufungen vor
          • voll
          • weitgehend
          • teilweise
          • nicht
        • der Umfang des Rezensionstextes pro Kategorie ist ebenfalls geregelt

Begleit- und Folgemaßnahmen zur DIN 33430

Begleit- und Folgemaßnahmen zur DIN 33430

  • die DIN 33430 allein erzielt keine ausreichende Wirkung → formuliert lediglich Wissensbestände → Wissen allein ist selten Auslöser für eine Verhaltensänderung → mithilfe von Begleit- und Folgemaßnahmen wird die DIN 33430 konkret anwendbar
  • gemäß der „Goal Setting Theory“ sollten Ziele
    • anspruchsvoll
    • spezifisch
    • konkret
    • positiv formuliert werden
    • die Zielerreichung sollte in zeitlicher Nähe liegen
  • die in der DIN 33430 genannten Ziele bleiben aber abstrakt
  • Aussagen zur Prüfung der Zielerreichung werden nicht getroffen
  • durch den Text der DIN 33430 allein erhalten Praktiker kein Feedback über die Qualität ihrer aktuellen Arbeit
  • damit das abstrakte Ziel der DIN 33430 motivierend und handlungssteuernd werden kann, sollte es in Teilziele herunter gebrochen werden, außerdem sollten Mechanismen etabliert werden, die den Handelnden ein Feedback über die Diskrepanz zwischen Soll- und Istwert bzw. über die Zielerreichung geben → erfolgt über Checklisten, Lizenzen, Zertifikate, Beurteilungen durch Fachexperten

Checklisten zur DIN 33430

  • Checklisten geben ein unmittelbares Feedback → DIN 33430 setzt einen Qualitäts-Sollwert
  • die Wahrnehmung des Ist- und Sollwertes kann durch Checklisten unterstützt werden
  • Checklisten zur DIN 33430 ermöglichen eine erste Prüfung und eine Überwachung der Qualität von Verfahren und deren Einsatz bei beruflichen Eignungsbeurteilungen
  • die Anwendung kann auf mögliche Qualitätsmängel aufmerksam machen, so dass in der Folge die Ursachen mangelnder Qualität beseitigt werden können
  • bisherige Checklisten
    • Leitfaden zur Konformitätsprüfung
    • PdZ-Screening
    • Checkliste zur DIN 33430
    • Themenkatalog des TÜV zur Umsetzung der DIN 33430
    bilden DIN 33430 vollständig ab
  • die Checkliste „DIN Screen“
    • die Checkliste DIN Screen setzt sich aus 318 Prüfaussagen zusammen, deren Grundlage die DIN 33430 ist → bildet alle normativen Aussagen der DIN 33430 ab
    • nicht berücksichtigt wurden das lediglich Informationszwecken dienende Glossar im Anhang und die Kapitel 1-3
    • DIN Screen beschreibt den Soll-Wert
    • die Qualitätsprüfer können in Selbst- und Fremdbeurteilung anhand von DIN Screen kontrollieren, ob die Anforderungen der DIN für einen konkreten Fall erfüllt sind
    • bei einem Prozess der beruflichen Eignungsbeurteilung, der den Anforderungen der DIN 33430 entspricht, ist daher zu erwarten, dass alle Aussagen zutreffend sind
    • Aussagen, die auf den zu prüfenden Prozess nicht zutreffen, indizieren zumindest weiteren Analysebedarf, häufig aber auch ein Qualitätsproblem
    • die in DIN Screen formulierten Prüfaussagen funktionieren als Indikator solcher möglichen Probleme, denen dann Abhilfe geleistet werden kann
    • durch die Anwendung der DIN Screen erhalten Praktiker somit im Sinne der Handlungskontrolle ein unmittelbares Feedback über die Qualität ihrer Arbeit
    • Fußnoten zur Erläuterung der DIN Aussagen
      • zur Erläuterung einiger Aussagen
      • teilweise der DIN 33430 entlehnt, teilweise als Interpretation ergänzt
      • hinter jeder Aussage ist in Klammern angegeben, auf welche Seite der DIN 33430 sich die Aussage bezieht
    • zur Erstellung der DIN Screen wurde der Text der DIN 33430 nicht nur in Einzelaussagen zerlegt, sondern auch thematisch geordnet
    • anders als die DIN 33430 orientiert sich die Gliederung der DIN Screen an dem Prozess der Eignungsbeurteilung und unterscheidet die folgenden Bereiche
      • Anforderungen an Verfahrenshinweise
      • Planung von berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen
      • Auswahl und Zusammenstellung von Verfahren
      • Durchführung, Auswertung und Interpretation der Verfahrensergebnisse sowie Urteilsbildung
      • Dokumentation
      • Anforderungen an die Qualifikation der an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen
      zu jedem Teilgebiet eine separate Checkliste, je nach Organisation kann es sinnvoll sein, dass die einzelnen Checklisten von jeweils anderen Qualitätsprüfern bearbeitet werden, die über besondere Expertise für den zu prüfenden Bereich verfügen
    • die DIN 33430 differenziert zwischen normativen Aussagen und nicht normativen Aussagen → DIN Screen gibt diese Unterscheidung wieder und differenziert 273 normative und 45 nicht normative Aussagen
    • die 6 Checklisten von DIN Screen sind so aufgebaut, dass zunächst die normativen Aussagen aufgelistet werden und anschließend die nicht normativen Aussagen
    • wird eine nichtnormative Aussage mit „nein“ beantwortet, stellt dies die Kompatibilität des Prozesses mit der DIN 33430 formal nicht in Frage, indiziert aber Optimierungpotential
    • sofern einzelne Anforderungen der DIN 33430 mehrere Themenbereiche betreffen, kommen sie in mehreren Listen vor → separate Nutzbarkeit der Listen sichergestellt
    • DIN Screen unfasst 310 eigenständige Aussagen, von denen 6 Aussagen in zwei Listen abgedruckt sind → insgesamt ergeben sich 318 Aussagen
    • unterschiedliche Perspektiven führen häufig aber nicht zwangsläufig zu gleichen Bewertungen → keine explizite Verknüpfung
    • die impliziten und expliziten Doppelungen von Aussagen wären problematisch wenn eine Bewertung anhand von Häufigkeitsauszählungen intendiert wäre, dies ist aber nicht der Fall
  • Handhabung der Checkliste DIN Screen
    • die Aussage der DIN Screen V2 sind anhand einer zweistufigen Skala mit den beiden Ausprägungen „ja“ und „nein“ zu beantworten
    • zusätzlich wurde eine alternative Antwortmöglichkeit („nicht zu bewerten“) aufgenommen → kann gewählt werden, wenn Qualitätsprüfer sich aus unterschiedlichen Gründen außerstande sehen, ein Urteil zu der in Frage stehenden Aussage zu fällen → nur in Ausnahmefällen und schriftlich begründet zu verwenden
    • am Ende jeder Checkliste findet sich Platz für Anmerkungen, weitere Blätter können ergänzt werden
    • eine schriftliche Erläuterung ist vorgeschrieben, wenn die Kategorie „nicht zu bewerten“ gewählt wurde
    • darüber hinaus steht es den Prüfern frei, zu jeder Aussage Anmerkungen zu formulieren
    • damit die Anmerkungen sicher gefunden werden, sollte bei der entsprechenden Aussage das Kästchen „Anmerkungen“ angekreuzt werden
    • die Anmerkungen sind dann am Ende der Checkliste auf die vorbereiteten Blätter einzutragen, wobei jeder Anmerkung die Nummer der Aussage vorangestellt werden sollte, auf die sie sich bezieht
    • um die DIN Screen Aussagen zu bearbeiten, werden die jeweils notwendigen Informationen in Dokumenten nachgeschlagen
    • die der Prüfung zugrunde gelegten Dokumente werden auf der ersten Seite von DIN Screen vermerkt
    • in der äußersten rechten Spalte der DIN Screen V2 Checklisten sollte festgehalten werden, auf welcher Seitenzahl in dem Prüfdokument, die jeweils gesuchte Information gefunden wurde
    • Umgang mit Aufzählungen
      • einige Aussagen enthalten Aufzählungen
      • durch Unterstreichen ist kenntlich gemacht, wenn es sich dabei um logische „Und-Verknüpfungen“ handelt → jede Komponente / jeder Aspekt der Aufzählung muss erfüllt sein, damit die Aussage als zutreffend („ja“) gelten kann
    • Verzweigungsfragen
      • in 69 Fällen sind den zu bewertenden Aussagen „Verzweigungsfragen“ vorangestellt, um sicherzustellen, dass nur die für den jeweiligen Anwendungszweck relevanten DIN-Anforderungen geprüft werden
      • auch bei den Verzweigungsfragen ist es Aufgabe der Prüfer, ein Urteil zu fällen und diese Verzweigungsentscheidungen bei Bedarf nachvollziehbar werden zu lassen und zu verantworten
      • lautet die Antwort auf eine Verzweigungsfrage „nein“, so führt das dazu, dass eine oder mehrere Aussagen übersprungen werden
      • dass eine / mehrere Aussagen zu überspringen sind, wird grafisch verdeutlicht, indem das Kästchen, welches zum überspringen auffordert eckig ist, während die Mehrzahl der Kästchen rund ist
      • sofern kein Überspringen indiziert wird, wird einfach die nächste Aussage / Verzweigung in der Liste bearbeitet
      • zur Erleichterung der Auffindbarkeit und Kommunikation sind auch die Verzweigungsfragen durchnummeriert (V1-V69)
    • Hinweise auf Bewertungsverknüpfungen
      • es gibt 38 Hinweise auf sachliche Bewertungsverknüpfungen aufgrund von hierarchischen Beziehungen zwischen Aussagen
      • solche Bewertungsverknüpfungen werden auch als Hinweise explizit geregelt
      • die Hinweise beziehen sich immer auf die unmittelbar über dem Hinweis stehende Aussage
      • zur grafischen Veranschaulichung sind Kästchen, deren Ankreuzen das Ankreuzen weiterer Kästchen automatisch nach sich zieht, nicht rund sondern eckig gestaltet
      • zur Erleichterung der Auffindbarkeit und Kommunikation sind auch die Hinweise durchnummeriert (H1-H38)
    • die hinter einem Hinweis und einer Verzweigung angegebenen Nummern der Aussagen beziehen sich meist auf Aussagen innerhalb einer Checkliste → Checklisten-übergreifende Verknüpfungen werden explizit gekennzeichnet
    • Verzweigungsfragen können dazu führen, dass einige Aussagen für den zu prüfenden Fall nicht beurteilungsrelevant sind und folglich bei der Qualitätskontrolle außer Acht gelassen werden können
    • demgegenüber führen die Hinweise auf Verknüpfungen dazu, dass bei der Nicht-Erfüllung einer zentralen Anforderung zwangsläufig weitere Defizite sichtbar werden, die für die Qualitätskontrolle und -optimierung bedeutsam sind
  • Separate Prüfung pro Verfahren und pro Checkliste
    • der Einsatz mehrerer Verfahren innerhalb einer Eignungsbeurteilung kann dazu führen, dass einzelne Checklisten mehrfach eingesetzt werden → separate Prüfung für jedes Verfahren
    • hinsichtlich der separaten Nutzung einzelner Checklisten ist zu bedenken, dass ein Prozess der Eignungsbeurteilung nur dann den Anforderungen der DIN 33430 entspricht, wenn alle Aspekte den Sollwerten entsprechend gestaltet werden → informativ einzelne Themenkomplexe separat auf ihre DIN-Kompatibilität hin zu prüfen
    • dem „Produkt“ Verfahrenshinweise kommt eine zentrale Bedeutung zu → Verfahrenshinweise, die der DIN 33430 genügen, gewährleisten nicht die Qualität des Gesamtprozesses aber die Kontrolle der Verfahrenshinweise erlaubt ein schnelles Negativ-Screening von Testverfahren und als Vorbereitungsstufe einer Testbeurteilung ohne selbst ein Testbeurteilungssystem zu sein
    • die Checkliste 1 der DIN Screen gilt offiziell als „Standard zur Information und Dokumentation von Instrumenten zur Erfassung menschlichen Erlebens und Verhaltens“ des Testkuratoriums der Föderation deutscher Psychologen
    • Unterteilung in Themenkomplexe ermöglicht es DIN Screen nicht nur als Leitfaden zur Qualitätskontrolle und Qualitätsoptimierung, sondern auch als Leitfaden für die Planung von Eignungsbeurteilungen zu nutzen
    • die Computerversion der DIN Screen (www.kersting-internet.de/DIN-Screen.html) bietet eine intelligente Checkliste mit automatischen Verzweigungen und Verknüpfungen
  • Unterschiede zwischen der ersten und zweiten Version der DIN Screen (V1 vs. V2)
    • in der ersten Version wurden Aussagen mit „trifft zu“ bzw. „trifft nicht zu“ beantwortet, für die Antworten der Verzweigungsfragen waren keine Antwortmöglichkeiten vorgesehen
    • die zweite Version sieht die Antwortkategorien „ja“ und „nein“ vor und diese Antworten werden auch in den Verzweigungsfragen verlangt
    • in der zweiten Version wurde eine weitere Spalte (rechts außen) eingefügt → zur Angabe der Quelle
    • in der ersten Version gab es eine Inkonsistenz bei den Verzweigungsfragen → mal zog ein „nein“ ein Überspringen mit sich, mal ein „ja“
    • in der aktuellen Version wurde die Verzweigungsfrage V22 so umformuliert, dass jetzt ebenfalls ein „nein“ ein Überspringen nach sich zieht
    • darüber hinaus wurde eine falsche Verzweigung (V20) korrigiert und der Text der Verzweigungsfrage V21 gegenüber der ersten Version geringfügig modifiziert

  • DIN Screen als Ausgangspunkt einer Initiative zur Qualitätsoptimierung
    • DIN Screen eignet sich für ein grobes Screening nicht aber für eine differenzierte Beurteilung der Qualität von Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen
    • die Bedeutsamkeit der Anforderungen variiert von Fall zu Fall → es erfolgt keine Auszählung von „ja“ und „nein“ sondern eine Bestimmung der Qualität
    • Qualitätsanforderungen haben selbst eine Qualität, sie sind angemessen, überzogen oder zu gering und zwar im Bezug auf den jeweiligen Anwendungszweck
    • DIN Screen als Ausgangspunkt eines Dialogs über Qualitätsoptimierung → keine statische Beurteilung sondern eine dynamische Qualitätsoptimierung

Fortbildungen und Lizenzprüfungen zur Personenlizenzierung für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430

  • die DIN 33430 fordert von den Personen, die in verantwortlicher Position an Eignungsbeurteilungen beteiligt sind, bestimmte Qualifikationen
  • allerdings sieht die DIN 33430 keine Regelungen vor, wie die notwendigen Qualifikationen erworben und nachgewiesen werden können → Kritik an DIN 33430
  • die Inhalte der Fortbildungen sowie der Lizenzprüfungen wurden unmittelbar aus den in der DIN 33430 formulierten „Qualitätsanforderungen an den Auftragnehmer und die Mitwirkenden“ abgeleitet
  • die personenbezogenen Qualitätsanforderungen werden in der DIN 33430 überwiegend in Listenform präsentiert und sind mit Aufzählungszeichen versehen
  • aus diesen Aufzählungen ergeben sich 35 Qualitätsanforderungen
  • acht weitere Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Fließtext der Seiten 10 und 11 der DIN 33430 → 43 Qualitätsanforderungen insgesamt
  • diese 43 Qualitätsanforderungen stellen einerseits die Inhalte der Fortbildungen und andererseits den Stoff der Prüfung zur Personenlizensierung für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430 dar
  • die DIN 33430 unterscheidet zwischen Auftragnehmer einerseits und den Mitwirkenen andererseits
  • Auftragnehmer ist eine organisationsinterne / -externe Person, die sich verpflichtet für einen Auftraggeber eine berufsbezogene Eignungsbeurteilung im Sinne der Norm durchzuführen → verantwortet, plant, gestaltet die Eignungsbeurteilung, stellt das Untersuchungssystem auf, wählt die Verfahren und die Mitwirkenden aus, organisiert den Prozess, führt die geplante Maßnahme durch, berichtet dem Auftraggeber über die Ergebnisse
  • Mitwirkende sind an der Eignungsbeurteilung beteiligt, stehen unter Anleitung, Fachaufsicht, Verantwortung des Auftragnehmers, werden häufig als Assistent / Gehilfe bezeichnet
  • der Umfang der in der DIN 33430 geforderten Kenntnisse variiert in Abhängigkeit vond er Funktion, die eine Person im Prozess der Eignungsbeurteilung einnimmt
  • drei unterschiedliche Lizenzen
    • Lizenz MV für Mitwirkende an Verhaltensbeobachtungen
      • Kenntnisse über Rahmenbedingungen von Verhaltensbeobachtung und Verhaltensbeurteilung
      • Rahmenbedingungen von Eignungsinterviews
      • Kenntnisse über Verfahren zur Informationsgewinnung, über einschlägige Evaluation, über spezifizierte Bereiche aus dem Themenkontext Beobachtung und Beurteilung
      • Module 1 und 2 (Grundkenntnisse)
    • Lizenz ME für Mitwirkende an Eignungsinterviews
      • zusätzlich Kenntnisse zu den Themen Interviewklassifikation, Handhabung von Interviewleitfäden, Frage- und Formulierungstechniken, interviewbezogene Beurteilungskriterien, Fachbereiche und ihre rechtliche Zulässigkeit
      • Modul 3 (erweiterte Kenntnisse 1)
    • Lizenz A für Auftragnehmer
      • zusätzlich Kenntnisse zu Anforderungsanalysen, zu Verfahren und zu Eignungsbeurteilungen
      • Module 4-6 (erweiterte Kenntnisse 2)
  • die Fortbildung und Lizenzprüfung wurden modular gestaltet, wobei 6 Module eingerichtet wurden
  • Fortbildungen
    • die in der DIN 33430 geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten können in einer modular aufgebauten Fortbildungsveranstaltung erworben werden
    • maximaler Trainingsbedarf 10 Tage
  • Prüfungen zum Erwerb der Personenlizenzen für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430
    • durch die erfolgreiche Absolvierung von Prüfungen kann eine „Personenlizenz“ für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430 erworben werden
    • für die inhaltliche Gestaltung dieser Prüfungen wurde ein zweiköpfiger Lizenzprüfungsausschuss gebildet → beides Mitglieder vom Testkuratorium und vom Fördervorstand berufen
    • die Aufgaben des Lizenzprüfungsausschusses bestehen in der Festsetzung der Prüfungsaufgaben und in der Bestellung der Prüfer
    • jede Prüfung wird von zwei unabhängig voneinander arbeitenden Prüfern abgenommen
    • mit der Behandlung von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Lizenzprüfungsausschusses wurde das Testkuratorium betraut
    • die organisatorische Durchführung der Lizenzprüfung obliegt der Deutschen Psychologen Akademie (DPA)
    • die Lizenzprüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungsleistungen zusammen, die durch schriftliche Klausurarbeiten zu erbringen sind
    • die einzelnen Teilprüfungsleistungen entsprechen den 7 Fortbildungsmodulen und -inhalten → 2 Teilprüfungsleistungen für die Lizenz MV (15 Fragen), 3 Teilprüfungsleistungen für die Lizenz ME (25 Fragen), 6 Teilprüfungsleistungen für Lizenz A (50 Fragen) → können gestaffelt absolviert werden
    • die Lizenzen sind auf 5 Jahre befristet, werden mit bestanden / nicht bestanden bewertet
    • eine Verlängerung einer bereits erworbenen Lizenz erfordert eine Verlängerungsprüfung
    • die Lizenzprüfung ist gebührenpflichtig, die Gebühren trägt der Kandidat
    • die Zulassung zur Lizenzprüfung ist nicht an bestimmte Ausbildungsabschlüsse gebunden, der vorherige Besuch der Fortbildungsveranstaltungen ist nicht notwendig
    • Personen, die eine Lizenz A anstreben benötigen einen Nachweis von „angeleiteten Praxiserfahrungen“
    • der Lizenzprüfungsausschuss führt ein Register der Personen, denen eine Lizenz zur berufsbezogenen Eignungsbeurteilung der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen ausgehändigt wurde

Zertifizierung

  • Zertifizierungen werden häufig auf Basis der ISO 9001 durchgeführt
  • die ISO 9001 stellt ein Qualitätsmanagementsystem dar → fokussieren nicht Produkte / einzelne Prozesse, sondern die systematische Gestaltung (Beherrschbarkeit) des organisatorischen Geschehens
  • ein Qualitätsmanagementsystem ist ein Instrument der sogenannten Beschaffenheitsgestaltung
  • mithilfe derartiger Systeme soll die Differenz von geforderter und realisierter Einheit so gering wie möglich gehalten werden
  • das Qualitätsmanagementsystem beschreibt die Organisationsstruktur (Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse...), die zur optimalen Erfüllung der Qualitätsforderungen notwendig ist → im Qualitätsmanagementhandbuch dargestellt
    • Ziele
    • Richtlinien
    • System
  • es wird zwischen dem geregelten und ungeregelten Bereich unterschieden
  • geregelter Bereich → Gesetzgeber schreibt Prüfungen vor
  • ungeregelter Bereich → keine vorgeschriebenen Prüfungen, Frage der Prüfung allein durch den Markt bestimmt

Die DIN 33430 und der Informations- und Feedbackansatz

Die DIN 33430 und der Informations- und Feedbackansatz

  • die DIN 33430 fordert nicht die höchste Qualität von Eignungsbeurteilungen, sondern sie fordert die Gestaltung der Eignungsbeurteilung, die den Prozess beherrschbar werden lässt → die Verantwortlichen müssen ein Feedback erhalten → klare Ziele, Prozessorientierung und Dokumentation
  • die DIN 33430 setzt auf den Informations- und Feedbackansatz → fordert eine klare Orientierung an einem Ziel, betrachtet den Prozess und nicht nur das Endergebniss, sowie die Details der Eignungsbeurteilung, fordert eine Dokumentation aller erhobenen Informationen und eine Festlegung der Entscheidungsregeln → Verantwortliche erhalten ein systematische Feedback ihres Handelns
  • dass die Verantwortlichen aus ihren Erfahrungen systematisch lernen können und diese Erfahrungen so aufbereiten können, dass sie ihre Expertise an andere weitergeben können → Eignungsbeurteilung wird gleichzeitig qualitativ besser und effektiver → sichert der Organisation das vorhandene Wissen ihrer Mitarbeiter, da die Dokumentation der Entscheidungsregeln auch noch da sind, wenn der Mitarbeiter die Organisation verlässt
  • mit der DIN 33430 lassen sich die Prozesse so gestalten, dass die Verantwortlichen aus ihren Erfahrungen lernen können → lernende Verfahren der Eignungsbeurteilung
  • für den Fall, dass mehrere Beurteiler in einem AC oder Eignungsinterview eingebunden sind, fordert die DIN 33430, dass die Beurteiler möglichst hoch übereinstimmen
  • um dieser Forderung nachzukommen, muss zunächst aber überhaupt erst einmal eine Information über den Übereinstimmungsgrad vorliegen
  • das Feedback erfolgt, anders als bei Bestimmungen der prädiktiven Kriteriumsvalidität, unmittelbar im Anschluss an das Verfahren, ist also zeitnah
  • da in der Regel Defizite nicht in allen, sondern nur in einigen Bereichen auftreten, ist das Feedback auch spezifisch

Inhalte der DIN 33430

Inhalte der DIN 33430

  • die DIN 33430 umfasst im Wesentlichen zwei Gegenstandsbereiche → formuliert Qualitätskriterien und -standards für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen und zum anderen Qualifikationsanforderungen an die an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen
  • Ziele der DIN 33430 → Norm bezieht sich auf berufsbezogene Eignungsbeurteilungen, nicht aber auf Personalentscheidungen, beschreibt Qualitätsstandards für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen und stellt Qualitätsanforderungen an die an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen, die Norm soll Wissenstransfer fördern (Vorbereitung von wissenschaftlich und fachlich fundierten Informationen über Verfahren zur Eignungsbeurteilung) und die fachgerechte Entwicklung sowie die Verbesserung und den sachgerechten Einsatz von Verfahren zur Eignungsbeurteilung unterstützen
  • Anwendungsbereich → die DIN 33430 bezieht sich auf
    • die Planung von berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen
    • die Auswahl, Zusammenstellung, Durchführung und Auswertung von Verfahren
    • die Interpretation der Verfahrensergebnisse und die Urteilsbildung
    • Anforderungen an die Qualifikation der an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen
  • rein informative, keine Normativen Aussagen in Abschnitten 1,2&3 der DIN 33430
  • der normative Teil beginnt mit Abschnitt 4, der Qualitätskriterien und -standards für Verfahren zur berufsbezogenen Eignungsbeurteilung formuliert und explizite Vorgaben zur Auswahl und Zusammenstellung der Verfahren sowie zu ihrer Durchführung und Auswertung macht
  • den in Abschnitt 4.1 formulierten Grundsätzen zufolge, dürfen nur solche Verfahren für die berufsbezogene Eignungsbeurteilung eingeplant werden, die nachweislich einen Bezug zu den Anforderungen haben
  • Abschnitt 4.2.1 fordert für jedes Verfahren der Eignungsbeurteilung darzulegen, wie es zu handhaben ist → Verfahrenshinweise, die den Anwender in die Lage versetzen, das Verfahren kritisch zu bewerten und es ordnungsgemäß anzuwenden
  • die zur Eignungsbeurteilung eingesetzten Verfahren müssen den nachfolgenden drei Unterabschnitten zufolge
    • eine größtmögliche Durchführungs-, Auswertungs- und Interpretationsobjektivität besitzen
    • eine der jeweiligen Art des Verfahrens und der angestrebten Aussage entsprechende möglichst hohe Zuverlässigkeit aufweisen
    • eine für die Fragestellung möglichst hohe Güte aufweisen
  • bei der Auswahl von Verfahren muss dokumentiert werden, nach welchen Gesichtspunkten in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit die Verfahren zur Eignungsbeurteilung ausgewählt wurden
  • für den Fall dass die eingesetzten Verfahren einen Vergleich mit Normstichproben vorsehen, müssen diese der Fragestellung und der Referenzgruppe der Kandidaten entsprechen
  • außerdem ist eine Angemessenheit der Normwerte spätestens alle 8 Jahre zu prüfen
  • Abschnitt 4.3 widmet sich der Planung der Untersuchungssituation und fordert u.a. dass alle Aspekte der Durchführung und Auswertung der Verfahren zur Eignungsbeurteilung sowie die Ergebnisvermittlung vorab in Form von Regeln festgelegt werden → Regeln spätestens alle 3 Jahre überprüfen
  • zur Gewährleistung der Objektivität der Durchführung (Thema des Abschnitts 4.4) wird u.a. gefordert, dass alle in den Verfahrenshinweisen enthaltenen Vorgaben und Empfehlungen, die sich auf die Durchführung beziehen, beachtet werden
  • in Abschnitt 4.5 wird eine umfassende Dokumentation gefordert
  • Abschnitt 4.6 sieht jeweils einen Unterabschnitt zu den Themen Auswertung, Interpretation, Urteilsbildung vor und stellt u.a. die Forderung auf, dass die Auswertung sich nach den vorher festgelegten Vorschriften richtet
  • Abschnitt 5 regelt die Verantwortlichkeiten
    • Auftragnehmer → organisationsexterne oder -interne Person, die sich verpflichtet für einen Auftraggeber eine berufsbezogene Eignungsbeurteilung im Sinne der Norm durchzuführen
    • Auftragnehmer = Hauptverantwortlicher → gestattet, bei der Durchführung Teilverantwortung auf die „Mitwirkenden“ zu übertragen, wobei einige Bereiche explizit von der Delegierbarkeit ausgenommen sind
    • Mitwirkende, sind an der Eignungsbeurteilung beteiligt und stehen unter Anleitung, Fachaufsicht und Verantwortung des Auftragnehmers
  • Qualitätsanforderungen an die beteiligten Personen:
    • an den Auftragnehmer
    • an den Mitwirkenden zur Durchführung von Eignungsinterviews
    • an den Mitwirkenden bei Verhaltensbeobachtungen und -beurteilungen
  • DIN 33430 verlangt vom qualifizierten Auftragnehmer „fundierte Kenntnisse von Eignungsbeurteilungen und angeleitete Praxiserfahrungen Entwicklung, Planung, Gestaltung, kontrollierter Durchführung von Verfahren zur Eignungsbeurteilung sowie deren Evaluation
  • die einzelnen Quaklifikationselemente für Auftragnehmer und Mitwirkende sind in der Norm aufgelistet
  • während der Auftragnehmer alle genannten Qualitätsanforderungen erfüllen muss, werden für die beiden anderen genannten Gruppen nur spezifische Anforderungen formuliert
  • Abschnitt 7 beinhaltet Leitsätze zur Gewährleistung einer „Best Practice“, gibt Tipps zur Gestaltung der Praxis, rein informativer Charakter
  • gegebenenfalls bestehende technische Vorgaben sowie Vorgaben zu Zeiten sollen eingehalten werden
  • Auftragnehmer und Mitwirkende sollten die Originalmaterialien nutzen, mündliche Aufgabeninstruktionen übernehmen und die Protokollierung entsprechend der Vorschriften gestalten, sollten Regeln zum Umgang mit Nachfragen der Kandidaten vorsehen
  • Normativer Anhang A der DIN 33430 formuliert zahlreiche Anforderungen an Verfahrenshinweise
  • Verfahrenshinweise müssen wahrheitsgetreu und umfassend informieren, z.b. über die Zielsetzung der Verfahren, den Konstruktionhintergrund des Verfahrens, Gütekriterien des Verfahrens und die Art ihrer Bestimmung, Angaben zur Durchführung, Auswertung und Interpretation der Verfahren, Aufklärung über den Aufwand und Zeitbedarf
  • Gültigkeit wird in Konstruktgültigkeit, Kriteriumsgültigkeit, Inhaltsgültigkeit unterteilt
  • Zuverlässigkeitskennwerte eines Verfahrens müssen regelmäßig (mindestens alle 8 Jahre) überprüft werden
  • die DIN 33430 dient zur Beurteilung von Tests ohne selbst eine Produktnorm oder ein Beurteilungssystem für Tests zu sein
  • informativer Anhang B bietet in Form eines Glossars die Erläuterung von 54 Begriffen

Der Qualitätsbegriff in DIN-Normen

Der Qualitätsbegriff in DIN-Normen

  • umgangssprachlich wird Qualität mit der „Güte“ einer Sache assoziiert → wertende, vergleichende, auf einen Zweck bezogene Aussage, mit kategorialen Einstufungen verbunden
  • mit dem Fachbegriff Qualität ist keine Wertung verbunden → Qualität als Beschaffenheit, ohne Wertung, bezieht sich auf Qualitätsanforderungen, sagt nichts über die Güte aus, nur über einen bestimmten Aspekt der Beschaffenheit
  • Qualität im Sinne der DIN 33430 ist die realisierte Beschaffenheit einer Einheit bezüglich Qualitätsanforderungen an diese → Qualität also erst durch den Vergleich zweier Beschaffenheiten bewertbar, nämlich der Beschaffenheit, die an der interessierenden Einheit realisiert wurde einerseits und der geforderten Beschaffenheit andererseits
  • die geforderte Beschaffenheit hat die Begriffsbezeichnung Qualitätsforderung und ist die Gesamtheit der betrachteten Einzelforderungen an die Qualitätsmerkmale und ihre Werte
  • als Einheit wird dabei etwas aufgefasst, das einzeln beschrieben und betrachtet werden kann

Die DIN 33430

Die DIN 33430

  • formuliert Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen

Entstehung der DIN 33430

  • die DIN 33430 unterscheidet sich von anderen Qualitätsstandards u.a. dadurch, dass sie außerhalb der psychologischen Berufsverbände formuliert wurde
  • es ist eine arbeitsfeldbezogene DIN-Norm, die allen Verantwortlichen, ungeachtet ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit, Standards setzt
  • DIN-Normen stellen gemeinsam erarbeitete Leitlinien für das Handeln dar (z.b. DIN A4)
  • DIN = Deutsches Institut für Normung → privater Verein
  • auch Normen eingeführt, die Dienstleistungen als beherrschbare und beherrschte Prozesse auffassen
  • DIN 33430 = Dienstleistungsnorm
  • DIN-Normen geben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik wieder
  • die Bezugnahme auf DIN-Normen in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und die Bürger von rechtlichen Detailregelungen
  • das DIN-Institut stellt den neutralen organisatorischen Rahmen für die Erarbeitung von Normen zur Verfügung
  • der Antrag der zur DIN 33430 führte, wurde 1995 vom Berufsverband deutscher Psychologen eingebracht
  • bei der Entstehung der Norm sind alle interessierten Kreise teilnahmeberechtigt
  • die Absicht eine Norm zu erstellen, wird daher grundsätzlich veröffentlicht, um allen interessierten Kreisen die Gelegenheit zu geben, Einfluss auf die Normerstellung zu nehmen
  • der Normungsausschuss, der die DIN 33430 erarbeitet hat, tagte erstmalig am 9. Juni 1997 → offizielle Bezeichnung lautete: Arbeitsausschuss 4.4, „psychologische Eignungsdiagnostik“ im Normenausschuss Gebrauchstauglichkeit und Dienstleistungen
  • das ursprüngliche Normungsziel bestand im Vorhaben „Anforderungen an psychologische Verfahren“ zu standardisieren
  • bei einem vom Testkuratorium organisierten Expertenhearing in Bad Breisig am 28. und 29. November 1997 wurde der Beschluss gefasst, das Vorhaben auf die Eignungsdiagnostik zu beschränken
  • die DIN 33430 wurde von den Ausschussmitgliedern im Konsensverfahren kollegial erarbeitet → alle Ausschussmitglieder verfügten über die gebotene Sachkunde und Erfahrung
  • seitens des DIN wurde der Ausschuss von dem Juristen Dr. H. Mühlbauer betreut
  • zunächst wurde im Oktober 2000 ein Normentwurf (Gelbdruck) veröffentlicht, gegen den Einspruch erhoben werden kann
  • der Norm-Entwurf zur DIN 33430 wurde aufgrund der Einsprüche überarbeitet, im Juni 2002 erfolgte die Veröffentlichung der DIN 33430
  • DIN-Normen werden spätestens alle 5 Jahre überprüft → die erste Überprüfung der DIN 33430 erfolgte 2007
  • entsprechen die Inhalte der DIN-Normen nicht mehr dem Stand der Technik, so muss die Norm entweder überarbeitet oder zurückgezogen werden
  • die Frage nach der Bedeutung einer DIN-Norm ist vor allem eine marktwirtschaftliche Frage
  • die Beachtung von DIN-Normen erfolgt freiwillig, die Norm übt aber einen Zwang aus, wenn sie von relevanten Marktteilnehmern als Standard angesehen oder akzeptiert wird
  • es gibt DIN-Normen, die sich am Markt durchsetzen und andere, denen es nicht gelingt

zur rechtlichen Bedeutung der DIN 33430

  • obwohl DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, können sie bei Rechtsstreitigkeiten als eine Art Beweismittel Bedeutung erlangen
  • die Einführung und Umsetzung von DIN-Normen erfolgt freiwillig
  • Bedeutung der DIN, anders als bei berufsständischen Regelungen aufgrund der Entstehungsgeschichte und der folgenden 3 Aspekte
    • durch die Mitwirkungsmöglichkeit aller interessierten Kreise ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Norm einen Interessenausgleich vorsieht
    • für die besondere rechtliche Bedeutung ist es notwendig, dass in einer Norm einschlägige rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden → explizite Verweise auf Strafgesetzbuch und bürgerliches Gesetzbuch
    • die Verfasser der DIN 33430 verfügen über die gebotene Sachkunde und Erfahrung
  • wenn der Arbeitgeber vortragen kann, sich bei der Personalentscheidung auf eine Eignungsbeurteilung gestützt zu haben, die den Anforderungen der DIN 33430 entspricht, wirkt sich das zu seinen Gunsten als Beweiserleichterung aus
  • die Gestaltung von Personalauswahlverfahren nach der DIN 33430 kann sich bei Rechtsstreitigkeiten (z.b. im Kontext des AGG) positiv als Beweiserleichterung auswirken
  • wenn das Auswahlverfahren den Anforderungen der DIN 33430 genügt hat, wird es dem Arbeitgeber am ehesten gelingen, eine rein an den beruflichen Anforderungen orientierte Auswahlentscheidung nachzuweisen und damit einen potentiellen Schadensersatzanspruch abwenden zu können
  • bindet der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidungen direkt an das Ergebnis der Eignungsbeurteilung, so ist das Eignungsbeurteilungsverfahren als Auswahlrichtlinie anzusehen
  • damit greift als Mitbestimmungstatbestand der Paragraf 95 des BetrVG, demzufolge Auswahlrichtlinien über die personelle Auswahl der Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen
  • DIN 33430 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift → ist in der Lage, die im Beamtenrecht genutzten unbestimmten Rechtsbegriffe „Eignung“, „Befähigung“, „fachliche Leistung“ zu konkretisieren
  • unlauterer Wettbewerb mit falschen Zertifikaten → sofern Anbieter mit Selbsterklärungen oder Zertifikaten behaupten, nach der DIN 33430 zu arbeiten, fallen sie potentiell unter den Regelungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • unzutreffende Erklärungen und Zertifikate verstoßen gegen dieses Gesetz und sind somit mit Abmahnungsgebühren bewertet
  • Verbindlichkeit durch Inbezugnahme → durch vertragliche Hinweise auf die DIN 33430 können Aufklärungen und Vertragsvereinbarungen abgekürzt werden