onsdag 14. juni 2017

Die DIN 33430

Die DIN 33430

  • formuliert Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen

Entstehung der DIN 33430

  • die DIN 33430 unterscheidet sich von anderen Qualitätsstandards u.a. dadurch, dass sie außerhalb der psychologischen Berufsverbände formuliert wurde
  • es ist eine arbeitsfeldbezogene DIN-Norm, die allen Verantwortlichen, ungeachtet ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit, Standards setzt
  • DIN-Normen stellen gemeinsam erarbeitete Leitlinien für das Handeln dar (z.b. DIN A4)
  • DIN = Deutsches Institut für Normung → privater Verein
  • auch Normen eingeführt, die Dienstleistungen als beherrschbare und beherrschte Prozesse auffassen
  • DIN 33430 = Dienstleistungsnorm
  • DIN-Normen geben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik wieder
  • die Bezugnahme auf DIN-Normen in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und die Bürger von rechtlichen Detailregelungen
  • das DIN-Institut stellt den neutralen organisatorischen Rahmen für die Erarbeitung von Normen zur Verfügung
  • der Antrag der zur DIN 33430 führte, wurde 1995 vom Berufsverband deutscher Psychologen eingebracht
  • bei der Entstehung der Norm sind alle interessierten Kreise teilnahmeberechtigt
  • die Absicht eine Norm zu erstellen, wird daher grundsätzlich veröffentlicht, um allen interessierten Kreisen die Gelegenheit zu geben, Einfluss auf die Normerstellung zu nehmen
  • der Normungsausschuss, der die DIN 33430 erarbeitet hat, tagte erstmalig am 9. Juni 1997 → offizielle Bezeichnung lautete: Arbeitsausschuss 4.4, „psychologische Eignungsdiagnostik“ im Normenausschuss Gebrauchstauglichkeit und Dienstleistungen
  • das ursprüngliche Normungsziel bestand im Vorhaben „Anforderungen an psychologische Verfahren“ zu standardisieren
  • bei einem vom Testkuratorium organisierten Expertenhearing in Bad Breisig am 28. und 29. November 1997 wurde der Beschluss gefasst, das Vorhaben auf die Eignungsdiagnostik zu beschränken
  • die DIN 33430 wurde von den Ausschussmitgliedern im Konsensverfahren kollegial erarbeitet → alle Ausschussmitglieder verfügten über die gebotene Sachkunde und Erfahrung
  • seitens des DIN wurde der Ausschuss von dem Juristen Dr. H. Mühlbauer betreut
  • zunächst wurde im Oktober 2000 ein Normentwurf (Gelbdruck) veröffentlicht, gegen den Einspruch erhoben werden kann
  • der Norm-Entwurf zur DIN 33430 wurde aufgrund der Einsprüche überarbeitet, im Juni 2002 erfolgte die Veröffentlichung der DIN 33430
  • DIN-Normen werden spätestens alle 5 Jahre überprüft → die erste Überprüfung der DIN 33430 erfolgte 2007
  • entsprechen die Inhalte der DIN-Normen nicht mehr dem Stand der Technik, so muss die Norm entweder überarbeitet oder zurückgezogen werden
  • die Frage nach der Bedeutung einer DIN-Norm ist vor allem eine marktwirtschaftliche Frage
  • die Beachtung von DIN-Normen erfolgt freiwillig, die Norm übt aber einen Zwang aus, wenn sie von relevanten Marktteilnehmern als Standard angesehen oder akzeptiert wird
  • es gibt DIN-Normen, die sich am Markt durchsetzen und andere, denen es nicht gelingt

zur rechtlichen Bedeutung der DIN 33430

  • obwohl DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, können sie bei Rechtsstreitigkeiten als eine Art Beweismittel Bedeutung erlangen
  • die Einführung und Umsetzung von DIN-Normen erfolgt freiwillig
  • Bedeutung der DIN, anders als bei berufsständischen Regelungen aufgrund der Entstehungsgeschichte und der folgenden 3 Aspekte
    • durch die Mitwirkungsmöglichkeit aller interessierten Kreise ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Norm einen Interessenausgleich vorsieht
    • für die besondere rechtliche Bedeutung ist es notwendig, dass in einer Norm einschlägige rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden → explizite Verweise auf Strafgesetzbuch und bürgerliches Gesetzbuch
    • die Verfasser der DIN 33430 verfügen über die gebotene Sachkunde und Erfahrung
  • wenn der Arbeitgeber vortragen kann, sich bei der Personalentscheidung auf eine Eignungsbeurteilung gestützt zu haben, die den Anforderungen der DIN 33430 entspricht, wirkt sich das zu seinen Gunsten als Beweiserleichterung aus
  • die Gestaltung von Personalauswahlverfahren nach der DIN 33430 kann sich bei Rechtsstreitigkeiten (z.b. im Kontext des AGG) positiv als Beweiserleichterung auswirken
  • wenn das Auswahlverfahren den Anforderungen der DIN 33430 genügt hat, wird es dem Arbeitgeber am ehesten gelingen, eine rein an den beruflichen Anforderungen orientierte Auswahlentscheidung nachzuweisen und damit einen potentiellen Schadensersatzanspruch abwenden zu können
  • bindet der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidungen direkt an das Ergebnis der Eignungsbeurteilung, so ist das Eignungsbeurteilungsverfahren als Auswahlrichtlinie anzusehen
  • damit greift als Mitbestimmungstatbestand der Paragraf 95 des BetrVG, demzufolge Auswahlrichtlinien über die personelle Auswahl der Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen
  • DIN 33430 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift → ist in der Lage, die im Beamtenrecht genutzten unbestimmten Rechtsbegriffe „Eignung“, „Befähigung“, „fachliche Leistung“ zu konkretisieren
  • unlauterer Wettbewerb mit falschen Zertifikaten → sofern Anbieter mit Selbsterklärungen oder Zertifikaten behaupten, nach der DIN 33430 zu arbeiten, fallen sie potentiell unter den Regelungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • unzutreffende Erklärungen und Zertifikate verstoßen gegen dieses Gesetz und sind somit mit Abmahnungsgebühren bewertet
  • Verbindlichkeit durch Inbezugnahme → durch vertragliche Hinweise auf die DIN 33430 können Aufklärungen und Vertragsvereinbarungen abgekürzt werden

Ingen kommentarer:

Legg inn en kommentar