onsdag 14. juni 2017

Inhalte der DIN 33430

Inhalte der DIN 33430

  • die DIN 33430 umfasst im Wesentlichen zwei Gegenstandsbereiche → formuliert Qualitätskriterien und -standards für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen und zum anderen Qualifikationsanforderungen an die an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen
  • Ziele der DIN 33430 → Norm bezieht sich auf berufsbezogene Eignungsbeurteilungen, nicht aber auf Personalentscheidungen, beschreibt Qualitätsstandards für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen und stellt Qualitätsanforderungen an die an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen, die Norm soll Wissenstransfer fördern (Vorbereitung von wissenschaftlich und fachlich fundierten Informationen über Verfahren zur Eignungsbeurteilung) und die fachgerechte Entwicklung sowie die Verbesserung und den sachgerechten Einsatz von Verfahren zur Eignungsbeurteilung unterstützen
  • Anwendungsbereich → die DIN 33430 bezieht sich auf
    • die Planung von berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen
    • die Auswahl, Zusammenstellung, Durchführung und Auswertung von Verfahren
    • die Interpretation der Verfahrensergebnisse und die Urteilsbildung
    • Anforderungen an die Qualifikation der an der Eignungsbeurteilung beteiligten Personen
  • rein informative, keine Normativen Aussagen in Abschnitten 1,2&3 der DIN 33430
  • der normative Teil beginnt mit Abschnitt 4, der Qualitätskriterien und -standards für Verfahren zur berufsbezogenen Eignungsbeurteilung formuliert und explizite Vorgaben zur Auswahl und Zusammenstellung der Verfahren sowie zu ihrer Durchführung und Auswertung macht
  • den in Abschnitt 4.1 formulierten Grundsätzen zufolge, dürfen nur solche Verfahren für die berufsbezogene Eignungsbeurteilung eingeplant werden, die nachweislich einen Bezug zu den Anforderungen haben
  • Abschnitt 4.2.1 fordert für jedes Verfahren der Eignungsbeurteilung darzulegen, wie es zu handhaben ist → Verfahrenshinweise, die den Anwender in die Lage versetzen, das Verfahren kritisch zu bewerten und es ordnungsgemäß anzuwenden
  • die zur Eignungsbeurteilung eingesetzten Verfahren müssen den nachfolgenden drei Unterabschnitten zufolge
    • eine größtmögliche Durchführungs-, Auswertungs- und Interpretationsobjektivität besitzen
    • eine der jeweiligen Art des Verfahrens und der angestrebten Aussage entsprechende möglichst hohe Zuverlässigkeit aufweisen
    • eine für die Fragestellung möglichst hohe Güte aufweisen
  • bei der Auswahl von Verfahren muss dokumentiert werden, nach welchen Gesichtspunkten in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Gültigkeit die Verfahren zur Eignungsbeurteilung ausgewählt wurden
  • für den Fall dass die eingesetzten Verfahren einen Vergleich mit Normstichproben vorsehen, müssen diese der Fragestellung und der Referenzgruppe der Kandidaten entsprechen
  • außerdem ist eine Angemessenheit der Normwerte spätestens alle 8 Jahre zu prüfen
  • Abschnitt 4.3 widmet sich der Planung der Untersuchungssituation und fordert u.a. dass alle Aspekte der Durchführung und Auswertung der Verfahren zur Eignungsbeurteilung sowie die Ergebnisvermittlung vorab in Form von Regeln festgelegt werden → Regeln spätestens alle 3 Jahre überprüfen
  • zur Gewährleistung der Objektivität der Durchführung (Thema des Abschnitts 4.4) wird u.a. gefordert, dass alle in den Verfahrenshinweisen enthaltenen Vorgaben und Empfehlungen, die sich auf die Durchführung beziehen, beachtet werden
  • in Abschnitt 4.5 wird eine umfassende Dokumentation gefordert
  • Abschnitt 4.6 sieht jeweils einen Unterabschnitt zu den Themen Auswertung, Interpretation, Urteilsbildung vor und stellt u.a. die Forderung auf, dass die Auswertung sich nach den vorher festgelegten Vorschriften richtet
  • Abschnitt 5 regelt die Verantwortlichkeiten
    • Auftragnehmer → organisationsexterne oder -interne Person, die sich verpflichtet für einen Auftraggeber eine berufsbezogene Eignungsbeurteilung im Sinne der Norm durchzuführen
    • Auftragnehmer = Hauptverantwortlicher → gestattet, bei der Durchführung Teilverantwortung auf die „Mitwirkenden“ zu übertragen, wobei einige Bereiche explizit von der Delegierbarkeit ausgenommen sind
    • Mitwirkende, sind an der Eignungsbeurteilung beteiligt und stehen unter Anleitung, Fachaufsicht und Verantwortung des Auftragnehmers
  • Qualitätsanforderungen an die beteiligten Personen:
    • an den Auftragnehmer
    • an den Mitwirkenden zur Durchführung von Eignungsinterviews
    • an den Mitwirkenden bei Verhaltensbeobachtungen und -beurteilungen
  • DIN 33430 verlangt vom qualifizierten Auftragnehmer „fundierte Kenntnisse von Eignungsbeurteilungen und angeleitete Praxiserfahrungen Entwicklung, Planung, Gestaltung, kontrollierter Durchführung von Verfahren zur Eignungsbeurteilung sowie deren Evaluation
  • die einzelnen Quaklifikationselemente für Auftragnehmer und Mitwirkende sind in der Norm aufgelistet
  • während der Auftragnehmer alle genannten Qualitätsanforderungen erfüllen muss, werden für die beiden anderen genannten Gruppen nur spezifische Anforderungen formuliert
  • Abschnitt 7 beinhaltet Leitsätze zur Gewährleistung einer „Best Practice“, gibt Tipps zur Gestaltung der Praxis, rein informativer Charakter
  • gegebenenfalls bestehende technische Vorgaben sowie Vorgaben zu Zeiten sollen eingehalten werden
  • Auftragnehmer und Mitwirkende sollten die Originalmaterialien nutzen, mündliche Aufgabeninstruktionen übernehmen und die Protokollierung entsprechend der Vorschriften gestalten, sollten Regeln zum Umgang mit Nachfragen der Kandidaten vorsehen
  • Normativer Anhang A der DIN 33430 formuliert zahlreiche Anforderungen an Verfahrenshinweise
  • Verfahrenshinweise müssen wahrheitsgetreu und umfassend informieren, z.b. über die Zielsetzung der Verfahren, den Konstruktionhintergrund des Verfahrens, Gütekriterien des Verfahrens und die Art ihrer Bestimmung, Angaben zur Durchführung, Auswertung und Interpretation der Verfahren, Aufklärung über den Aufwand und Zeitbedarf
  • Gültigkeit wird in Konstruktgültigkeit, Kriteriumsgültigkeit, Inhaltsgültigkeit unterteilt
  • Zuverlässigkeitskennwerte eines Verfahrens müssen regelmäßig (mindestens alle 8 Jahre) überprüft werden
  • die DIN 33430 dient zur Beurteilung von Tests ohne selbst eine Produktnorm oder ein Beurteilungssystem für Tests zu sein
  • informativer Anhang B bietet in Form eines Glossars die Erläuterung von 54 Begriffen

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