Arbeitspausen
- Rechtlicher Rahmen → Arbeitszeitgesetz → Ruhepause von mindestens 30 min bei 6-9 Std. Arbeit und von mind. 45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeit
- häufigere kürzere Pausen steigern Leistungsfähigkeit und verringern psychische Beanspruchung
- bei geistiger Arbeit kann es bei starrem Pausensystem zu negativen Effekten kommen → Gewährung individueller Pausenzeiten vorteilhaft
- arbeitsbedingte Unterbrechungen haben in der Regel keinen Erholungseffekt → Regulationshindernis → stellt psychische Belastung dar, da der Bearbeitungsstand der unterbrochenen Aufgabe nach der Unterbrechung wieder neu erinnert werden muss
- Funktionen von Pausen
- Erholungsfunktion
- Gliederungsfunktion
- Ausgleichfunktion
- Informationsfunktion
- Kompensations- / Pufferfunktion
- Vermittlungsfunktion
- persönliche Funktion
- soziale Funktion
- Erholungszeiten sollen immer vor einem zu erwartenden größeren Leistungsabfall liegen und nicht erst dann wenn das subjektive Ermüdungserleben ein Erholungsbedürfnis hervorruft
- Urlaubseffekte
- Erholungseffekte vor allem am Anfang feststellbar
- für arbeitsbezogene Einstellungen ist kein Urlaubseffekt nachweisbar
- Erschöpfung und gesundheitliche Beschwerden → mittlere bis große Effekte → verlieren sich schnell nach Wiederaufnahme
- Kriterien einer sozialverträglichen Arbeitszeitgestaltung
- Erhalt der Gesundheit von Arbeitnehmern
- Möglichkeit der Teilhabe am Familienleben sowie am sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben
- Autonomiegrad bei der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit
- Transparenz und Planbarkeit
- Sicherung des Einkommens
- Merkmale des Arbeitsinhaltes und der Lebensumwelt
- mögliche Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt
- ökologische Folgen
Ingen kommentarer:
Legg inn en kommentar