Kapitalmarktfinanzierung über die Ausgabe von
Aktien
AG und KGaA können durch öffentliche Emission von
Aktien Eigenkapital an der Börse beschaffen
für Zugang zur Börse ist Zulassung zu einem
Börsensegment entscheidend
Rechtsform der AG ist für Beschaffung von Eigenkapital
über organisierten Markt ideal
Beteiligung bereits mit geringem Kapital möglich
finanzielle Interessen der Anleger stehen im
Vordergrund
hohe Fungibilität der Anleihe
transparente rechtliche Rahmenbedingungen für den
Gesellschaftsvertrag
Aktienarten
Börseneinführung
Erstemission von bisher nicht börsennotierten
AGs und KGaA
Kapitalerhöhungen börsennotierter Unternehmen
Erstemissionen sind erstmalige Veräußerungen von
Aktien als verbriefte Anteile an externe Kapitalgeber an
organisierten Finanzmärkten
Emissionserlöse fließen den Unternehmen zu und
dienen diesen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung
Aktienemissionen sollen langfristig eine hinreichende
Eigenkapitalbasis für den Emittenten gewährleisten
Ziele der externen Zuführung von Eigenkapital sind
Innovationsfinanzierung
Expansionsfinanzierung
Erschließung neuer Kapitalquellen
Reduktion der Refinanzierungskosten
Gewährleistung unternehmerischer Flexibilität
Publizitäts- und Imageverbesserung
Vorteil der Mittelbeschaffung über organisierte
Aktienbörse → permanente Quelle für Eigenkapitalfinanzierung
Nachteil → Unternehmen muss der Öffentlichkeit und
den Aktionären regelmäßíg Bericht erstatten
Emittenten haben Wahl zwischen zwei Zugängen zum
Kapitalmarkt
drei gesetzlichen Marktsegmenten
drei Transparenzlevels
prime standard
general standard
entry standard
Kapitalerhöhung
dienen der Erweiterung des Eigenkapitals
2 Formen der Kapitalerhöhung
ordentliche Kapitalerhöhung
erfolgt durch Ausgabe von neuen (jungen) Aktien
bisherige Aktionäre besitzen Bezugsrecht
entsprechend ihrer Beteiligung
Bezugsrecht dient dem Schutz der Vermögensinteressen
der Altaktionäre
erhalten Altaktionäre kein Bezugsrecht erleiden sie
einen Vermögensverlust durch das Absinken des Aktienkurses nach
erfolgter Kapitalerhöhung
rechnerischer Wert eines Bezugsrechts wird durch
Bezugsrechte können ge- und verkauft werden →
Bezugsrecht wird an Börse gehandelt
tatsächlicher Wert des Bezugsrechts richtet sich
nach Angebot und Nachfrage → kann beträchtlich von
rechnerischem Wert abweichen
Bezugskurs der jungen Aktien muss bereits vor
börsenmäßigem Handel festgelegt werden
zu hoher Bezugskurs birgt Gefahr dass Wert der
Altaktien in Zwischenzeit unter Neueinführungskurs fällt
niedriger Bezugspreis erleichtert Ausübung des
Bezugsrechts, dem Unternehmen fließen dann aber weniger Mittel zu
bedingte Kapitalerhöhung
effektive Erhöhung des Aktienkapitals ist von
Ausübung von Bezugs- und Umtauschrechten abhängig
Beschluss der HV zu einer bedingten Kapitalerhöhung
muss
Zweck
Bezugsberechtigte
Ausgabebetrag
enthalten
Nominalbetrag der bedingten Kapitalerhöhung darf
Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen
bedingtes Kapital ist Bilanzvermerk auszuweisen
Zweck der bedingten Kapitalerhöhung
Abdeckung von Umtauschrechten in Aktien
Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen
Gewährleistung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer im
Rahmen einer Gewinnbeteiligung der Belegschaft
genehmigtes Kapital
Hauptversammlung ermächtigt Vorstand der
Aktiengesellschaft für längstens 5 Jahre das Grundkapital bis zu
einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen
gestattet es dem Vorstand den Zeitpunkt der
Kapitalerhöhung frei zu wählen → kann günstige Lage auf dem
Kapitalmarkt abwarten
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zählt nicht zu Beteiligungsfinanzierung
dem Unternehmen fließen keine neuen Mittel zu
offene Rücklagen werden durch Ausgabe von
Zusatzaktien in dividendenberechtigtes Grundkapital umgewandelt →
Rücklagen vermindert, Grundkapital um gleichen Betrag erhöht
bilanzmäßig wirkt sich Kapitalerhöhung als
Passivtausch aus
Kapitalumschichtung erfolgt häufig um Kurswert der
Aktie zu ermäßigen und damit Verkäuflichkeit zu erhöhen oder
um hohe Dividendensätze zu senken