mandag 18. juli 2016

Kapitalmarktfinanzierung über die Ausgabe von Aktien

Kapitalmarktfinanzierung über die Ausgabe von Aktien

  • AG und KGaA können durch öffentliche Emission von Aktien Eigenkapital an der Börse beschaffen
  • für Zugang zur Börse ist Zulassung zu einem Börsensegment entscheidend
  • Rechtsform der AG ist für Beschaffung von Eigenkapital über organisierten Markt ideal
    • Beteiligung bereits mit geringem Kapital möglich
    • finanzielle Interessen der Anleger stehen im Vordergrund
    • hohe Fungibilität der Anleihe
    • transparente rechtliche Rahmenbedingungen für den Gesellschaftsvertrag
  • Aktienarten
    • Inhaberaktie
      • Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung zwischen den Parteien und Übergabe
    • Namensaktie
      • lauten auf Namen des Aktionärs
      • Verkauf durch Einigung, Indosament und Übertragung möglich
      • Fungibilität eingeschränkt
      • Weiterverkauf schwieriger als bei Inhaberaktie
      • für AG von Vorteil, da sie ihre Aktionäre besser kennt und Umschichtungen und Konzentration im Aktionärskreis ersichtlich werden
    • vinkulierte Namensaktie
      • Veräußerung nur mit Zustimmung der AG möglich → AG kann Aktionärskreis genauer steuern
    • Stammaktien
      • beinhalten
        • Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
        • Recht auf Auskunftserteilung in der Hauptversammlung
        • Stimmrecht
        • Recht auf Dividende und Teilhabe am Liquidationserlös
        • Bezugsrecht
        • Recht auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen
    • Vorzugsaktie
      • Aktien, die Aktionären besondere Vorzüge gewähren
        • Vorzüge gegenüber übrigen Gesellschaftern in Form von Vorzugsberechtigung bei Dividendenzahlungen, bei Stimmrechtsausübung, Bezugsrechtszuweisung
        • Ziel → Attraktivität der Aktie für potentielle Investoren erhöhen
    • stimmrechtslose Vorzugsaktie
      • kein Stimmrecht in Hauptversammlung dafür Vorzug bei Dividendenausschüttung
    • Stimmrechtsvorzugsaktie
      • Inhaber hat mehrfaches Stimmrecht in Hauptversammlung → bezieht sich aber nur auf bestimmte Beschlussfassungen
      • Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nicht mehr zulässig
    • Nennwertaktien
      • lauten auf bestimmten in Geldeinheiten ausgedrückten Nennwert
      • Summe der Aktiennennbeträge ergibt das Grundkapital
    • Quotenaktien
      • drücken Beteiligung in einer bestimmten Quote am Reinvermögen aus
      • Quotenaufteilung richtet sich nach Anzahl der ausgegebenen Aktien

  • Börseneinführung
    • Erstemission von bisher nicht börsennotierten AGs und KGaA
    • Kapitalerhöhungen börsennotierter Unternehmen
    • Erstemissionen sind erstmalige Veräußerungen von Aktien als verbriefte Anteile an externe Kapitalgeber an organisierten Finanzmärkten
    • Emissionserlöse fließen den Unternehmen zu und dienen diesen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung
    • Aktienemissionen sollen langfristig eine hinreichende Eigenkapitalbasis für den Emittenten gewährleisten
    • Ziele der externen Zuführung von Eigenkapital sind
      • Innovationsfinanzierung
      • Expansionsfinanzierung
      • Erschließung neuer Kapitalquellen
      • Reduktion der Refinanzierungskosten
      • Gewährleistung unternehmerischer Flexibilität
      • Publizitäts- und Imageverbesserung
    • Vorteil der Mittelbeschaffung über organisierte Aktienbörse → permanente Quelle für Eigenkapitalfinanzierung
    • Nachteil → Unternehmen muss der Öffentlichkeit und den Aktionären regelmäßíg Bericht erstatten
    • Emittenten haben Wahl zwischen zwei Zugängen zum Kapitalmarkt
      • EU-regulated market
      • regulated unofficial market
      drei gesetzlichen Marktsegmenten
      • amtlicher Markt
      • geregelter Markt
      • Freiverkehr (open market)
      drei Transparenzlevels
      • prime standard
      • general standard
      • entry standard
  • Kapitalerhöhung
    • dienen der Erweiterung des Eigenkapitals
    • 2 Formen der Kapitalerhöhung
      • durch Beteiligungsfinanzierung
        • ordentliche Kapitalerhöhung
        • bedingte Kapitalerhöhung
        • genehmigtes Kapital
      • Umschichtung innerhalb des Eigenkapitals ohne Beteiligungsfinanzierung
    • ordentliche Kapitalerhöhung
      • erfolgt durch Ausgabe von neuen (jungen) Aktien
      • bisherige Aktionäre besitzen Bezugsrecht entsprechend ihrer Beteiligung
      • Bezugsrecht dient dem Schutz der Vermögensinteressen der Altaktionäre
      • erhalten Altaktionäre kein Bezugsrecht erleiden sie einen Vermögensverlust durch das Absinken des Aktienkurses nach erfolgter Kapitalerhöhung
      • rechnerischer Wert eines Bezugsrechts wird durch
        • Bezugsverhältnis
        • Bezugskurs der jungen Aktien
        • Börsenkurs der alten Aktien bestimmt
      • Bezugsrechte können ge- und verkauft werden → Bezugsrecht wird an Börse gehandelt
      • tatsächlicher Wert des Bezugsrechts richtet sich nach Angebot und Nachfrage → kann beträchtlich von rechnerischem Wert abweichen
      • Bezugskurs der jungen Aktien muss bereits vor börsenmäßigem Handel festgelegt werden
      • zu hoher Bezugskurs birgt Gefahr dass Wert der Altaktien in Zwischenzeit unter Neueinführungskurs fällt
      • niedriger Bezugspreis erleichtert Ausübung des Bezugsrechts, dem Unternehmen fließen dann aber weniger Mittel zu
    • bedingte Kapitalerhöhung
      • effektive Erhöhung des Aktienkapitals ist von Ausübung von Bezugs- und Umtauschrechten abhängig
      • Beschluss der HV zu einer bedingten Kapitalerhöhung muss
        • Zweck
        • Bezugsberechtigte
        • Ausgabebetrag
        enthalten
      • Nominalbetrag der bedingten Kapitalerhöhung darf Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen
      • bedingtes Kapital ist Bilanzvermerk auszuweisen
      • Zweck der bedingten Kapitalerhöhung
        • Abdeckung von Umtauschrechten in Aktien
        • Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen
        • Gewährleistung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer im Rahmen einer Gewinnbeteiligung der Belegschaft
    • genehmigtes Kapital
      • Hauptversammlung ermächtigt Vorstand der Aktiengesellschaft für längstens 5 Jahre das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen
      • gestattet es dem Vorstand den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung frei zu wählen → kann günstige Lage auf dem Kapitalmarkt abwarten
    • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
      • zählt nicht zu Beteiligungsfinanzierung
      • dem Unternehmen fließen keine neuen Mittel zu
      • offene Rücklagen werden durch Ausgabe von Zusatzaktien in dividendenberechtigtes Grundkapital umgewandelt → Rücklagen vermindert, Grundkapital um gleichen Betrag erhöht
      • bilanzmäßig wirkt sich Kapitalerhöhung als Passivtausch aus
      • Kapitalumschichtung erfolgt häufig um Kurswert der Aktie zu ermäßigen und damit Verkäuflichkeit zu erhöhen oder um hohe Dividendensätze zu senken

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