torsdag 14. juli 2016

Externes Eigenkapital - Finanzierungsalternativen in Abhängigkeit von der Rechtsform

Externes Eigenkapital

  • umfasst alle Formen der Beschaffung von Einlagen von bisher beteiligten und / oder neu hinzutretenden Gesellschaftern eines Unternehmens
  • Einlagen können als Geld- oder Sacheinlage erfolgen
  • derartige Finanzierung erfolgt grundsätzlich bei Unternehmensgründung und bei späteren Kapitalerhöhungen

Finanzierungsalternativen in Abhängigkeit von der Rechtsform

  • Einzelunternehmen
    • kann Eigenkapital nur über Vermögen des Unternehmers selbst beschaffen
    • Unternehmer kann jederzeit Einlagen aus Privatvermögen zur Verfügung stellen oder dem Unternehmen entziehen
    • Einzelunternehmen hat nur sehr beschränktes Potential für externe Eigenkapitalfinanzierung
  • Offene Handelsgesellschaft
    • Zufuhr von externem Eigenkapital durch bisherige Gesellschafter und / oder durch Aufnahme von neuen Gesellschaftern
    • Potential an externem Eigenkapital hängt von Vermögensverhältnissen der Gesellschafter ab
    • unbeschränkte Aufnahme neuer Gesellschafter steht Leitungsfunktion entgegen → Gesellschafter einer OHG sind gesetzlich verpflichtet Unternehmensfunktionen zu übernehmen
    • Recht eines jeden (hinzutretenden) Gesellschafters an bereits vorhandenen stillen Reserven im Fall einer Auseinandersetzung zu partizipieren begrenzt Potential zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen
  • Kommanditgesellschaft (KG)
    • setzt sich aus Komplementären (Vollhaftern) und Kommanditisten (Teilhaftern, Haftung beschränkt sich auf Einlage, von Geschäftsführung ausgeschlossen) zusammen
    • gleiche Eigenkapitalrestriktionen wie OHG aber bessere Voraussetzungen für Beschaffung von externem Eigenkapital durch Aufnahme durch zusätzliche Kommanditisten
    • Entscheidend für Akquisition von zusätzlichem Kommanditkapital sind Attraktivität des Geschäftsmodells und wirtschaftliche / finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Kapitalbeschaffung
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • verfügt über festes Grundkapital
    • Gesellschafter haften in Höhe ihrer Anteile
    • für Verbindlichkeiten der GmbH haftet Gesellschaftsvermögen selbst
    • Beschränkung der Haftung erleichtert Beschaffung von externem Eigenkapital
    • Einwerbung von zusätzlichen Gesellschaftern vergleichsweise schwierig, das Veräußerung von GmbH Anteilen schwierig ist und formell der notariellen Form bedarf
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
    • ähnlich wie bei GmbH und KG bei Eigenkapitalbeschaffung
    • Genossen steht Ausstieg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Jahresende frei → Anteile einer eG sind fungibler
    • Nachteil aus Unternehmenssicht → Eigenkapitalbasis kann spürbar schwanken
  • alle dargestellten Rechtsformen haben den Nachteil dass kein organisierter und öffentlicher Markt existiert auf dem Unternehmensanteile gehandelt werden können
  • zusätzliche Gesellschafter aus Sicht bisheriger Gesellschafter wenig attraktiv, da mit Beteiligung am Unternehmen
    • umfangreiche Informations- und Mitspracherechte verbunden sind
    • die neuen Gesellschafter an stillen Reserven und Gewinn partizipieren

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