torsdag 14. juli 2016

stille Beteiligung / atypisch stille Beteiligung

stille Beteiligung / atypisch stille Beteiligung

  • Mezzanine Kapital mit Eigenkapitalausprägung
  • stille Beteiligung = Personengesellschaft bei der sich der stille Gesellschafter mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen Unternehmens gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt
  • Einlage kann als Bar- oder Sacheinlage erfolgen → geht in Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über → gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen nicht gebildet
  • nach außen tritt stiller Gesellschafter nicht als Gesellschafter des Unternehmens in Erscheinung
  • stille Beteiligung ist nur an einem Handelsgewerbe bzw. an einem selbständig abgrenzbaren Zweig eines Handelsgewerbes möglich
  • stiller Gesellschafter hat nur bedingte Gesellschaftsrechte
    • keine Geschäftsführungsbefugnis
    • verfügt über bestimmte Informations- und Kontrollrechte
    • ist prozentual am Gewinn und Verlust beteiligt
    • Verlustbeteiligung ist auf Höhe der Einlage beschränkt
  • stille Beteiligung ist durch vermögensrechtliche Elemente geprägt
  • stille Gesellschaften sind frei zu verhandeln
  • Gestaltungsfreiheit sind keine Grenzen gesetzt
  • es besteht Eintragungspflicht ins Handelsregister wenn stille Beteiligung an Kapitalgesellschaft vorgenommen wird
  • kein Darlehen, da durch bloße Kapitalüberlassung hinaus von Kapitalgeber und -nehmer ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird
  • atypische stille Gesellschaft → stiller Gesellschafter hat schuldrechtliche Ansprüche, ist steuerlich geprägt
  • stille Gesellschaft wird steuerlich wie Mitunternehmerschaft behandelt wenn Kapitalgeber ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ergreifen kann
  • Mitunternehmerrisiko = stiller Gesellschafter ist an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Geschäfts beteiligt
  • Mitunternehmerinitiative = Kapitalgeber hat weitgehende Informations- und Kontrollrechte, übernimmt unternehmerische Verpflichtungen
  • stille Gesellschaft wird steuerlich wie Fremdkapital behandelt → Ausschüttungen steuerlich abzugsfähig
  • atypisch stille Gesellschaft steuerlich wie Eigenkapital behandelt → Kapitalgeber werden aus Beteiligung einkommen- und körperschaftssteuerlich entsprechende Gewinn- und Verlustanteile unmittelbar zugerechnet

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