mandag 23. januar 2017

Wertmaßstäbe

Wertmaßstäbe

  • für Bewertung bedeutsame Maßstäbe
    • Anschaffungskosten
    • Herstellungskosten
    • fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungkosten
    • Tageswert
  • Anschaffungskosten = Anschaffungspreis – Anschaffungspreisminderung + Anschaffungsnebenkosten
  • Herstellungskosten
    • Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten entstehen für
      • die Herstellung eines Vermögensgegenstands
      • die Erweiterung eines Vermögensgegenstands
      • die wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands
    • bei der Herstellung wird ein Vermögensgegenstand neu geschaffen
    • Erweiterung liegt durch Substanzvermehrung an einem Vermögensgegenstand vor
    • wesentliche Verbesserung ist eine das Wesen eines Gegenstandes betreffende Verbesserung seiner Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten über den ursprünglichen Zustand hinaus
    • Herstellungskosten umfassen mindestens die Einzelkosten der Herstellung
    • Gemeinkosten (außer Vertriebsgemeinkosten) dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden
  • fortgeführte Herstellungs- und Anschaffungskosten
    • ergeben sich nach der Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen
    • fortgeführte Anschaffungs- / Herstellungskosten = Anschaffungs- / Herstellungskosten – planmäßige Abschreibung
  • Tageswert
    • ist der allgemeine Wert der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt
    • Marktpreis = Preis der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Güte und Art zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt berechnet wird
  • Teilwert
    • steuerlicher Wertbegriff
    • ist der Betrag den ein Erwerber eines gesamten Unternehmens im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt

Inhalte des Dritten Buches des HGB

Inhalte des Dritten Buches des HGB

  • Anwendungsbereiche / Gliederung des HGB
    • Vorschriften für alle Kaufleute betreffen
      • Buchführung und Inventar
      • Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
      • Aufbewahrung von Unterlagen
      • Aufbewahrungsfristen / Vorlage im Rechtsstreit
    • ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie bestimmte Personengesellschaften
      • Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften und Lagebericht
      • Konzernabschluss und Konzernlagebericht
      • Prüfung
      • Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Registergericht
      • Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
      • Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
    • ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
      • Pflicht zu Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, der Bilanz und des Anhangs
    • ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
      • Deckungs- und Schwankungsrückstellungen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
  • Bilanzgliederung
    • Aktiva
        (A) Anlagevermögen
          1. immaterielle Vermögensgegenstände
          2. Sachanlagevermögen
          3. Finanzanlagen
        (B) Umlaufvermögen
          1. Vorräte
          2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
          3. Wertpapiere
          4. Kassenbestand, Bankguthaben
        (C) Rechnungsabgrenzungsposten
    • Passiva
        (A) Eigenkapital
          1. gezeichnetes Kapital
          2. Kapitalrücklage
          3. Gewinnrücklage
          4. Gewinn- / Verlustvortrag
          5. Jahresüberschuss / -fehlbetrag
        (B) Rückstellungen
        (C) Verbindlichkeiten
        (D) Rechnungsabgrenzungsposten

Buchungen im Sachanlagenbereich

Buchungen im Sachanlagenbereich

Grundsätzliches zu Sachanlagenbereich

  • zum Anlagevermögen gehören nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen → Sachanlagen und immaterielle Werte
  • nicht die Dauer ist entscheidend, sondern vorgesehene Art des Dienens für den Betrieb
  • mehrmalige Nutzung = Gebrauchsgüter → Anlagevermögen
  • einmalige Nutzung = Verbrauchsgüter → Umlaufvermögen
  • Umlaufvermögen = nicht langfristig festgelegtes Betriebsvermögen, das sich durch den Produktions bzw. Warenverkaufsprozess ständig umschlägt
  • für Anlagevermögen wird Anlagenbuchführung eingerichtet → Erfassung aller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Anlagebuchführung ist unentbehrlich für ordnungsgemäßen Nachweis sämtlicher Gegenstände des Anlagevermögens und zeigt deren mengen- und wertmäßige Entwicklung auf und ist wichtige Stütze für unterschiedliche betriebliche Dispositionen
  • Unterscheidung des Anlagevermögens
    • Sachanlagen
      • technische Anlagen und Maschinen
      • Betriebs- und Geschäftsausstattung
      • Grundstücke und Bauten
    • immaterielle Anlagegüter
      • Konzessionen
      • Lizenzen
      • Patente
      • Rechte
    • Finanzanlagen
      • Beteiligungen
      • Wertpapiere des Anlagevermögens
    • Unterscheidung in abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Aktivierungspflichtige Eigenleistungen

  • Anlagegüter, die ein Unternehmen nutzt können auch selbst erstellt sein
  • sobald der Vermögensgegenstand produziert ist, stellt er einen Ertrag dar → erfasst als aktivierbare Eigenleistung → Buchungssatz: Anlagenkonto an aktivierte Eigenleistungen
  • Konto „aktivierte Eigenleistungen“ ist kein Bilanzposten, sondern ein Ertragskonto des GuV → bereits verbuchte Aufwendungen werden rückgängig gemacht
  • eine direkte Gegenbuchung der Eigenleistungen auf den jeweiligen Aufwandskonten findet nicht statt
  • Eigenleistungen können nur dann aktiviert werden, wenn dadurch Wirtschaftsgüter entstehen und kein besonderes gesetzliches Bilanzierungsverbot besteht

Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Sachanlagen

  • Anlagen im Bau werden mit ihren bisher angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf dem Konto „Anlagen im Bau“ bilanziert
  • erst mit endgültiger Fertigstellung werden sie den entsprechenden Sachanlagepositionen zugewiesen
  • Anzahlungen auf Anlagen werden auf dem Konto „geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen“ gebucht und im Anlagevermögen der Bilanz gesondert ausgewiesen
  • Anzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig
  • Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau werden im Anlagevermögen der Bilanz gesondert aufgeführt weil diese noch nicht der Abschreibung unterliegen

geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in der Regel in der Bilanz zu aktivieren
  • geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegiche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Nettoanschaffungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten
  • weniger als 410€ für das einzelne Wirtschaftsgut → Anschaffung / Herstellung kann im selben Jahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden
  • bei Beträgen von mehr als 150€ und weniger als 1000€ können Wirtschaftsgüter als Sammelposten zusammen gefasst werden und unabhängig von der Verbleibdauer gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden
  • geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Zeitpunkt ihrer Anschaffung auf dem Anlagenkonto „GWG-Sammelposten“ erfasst




Abschreibungen auf Sachanlagen

  • Möglichkeit zur linearen Abschreibung oder Abschreibung nach Leistungseinheiten
  • Leistungsabschreibung
    • geht von geschätzter Gesamtleistung eines Anlagegutes aus
    • in Jahren hoher Beanspruchung wird ein hoher Abschreibungsbetrag berücksichtigt
    • bei niedriger Beanspruchung entsprechend geringer Betrag
    • Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = Anschaffungskosten / geschätzte Gesamtleistung

Buchhalterische Behandlung von Steuern im Unternehmen

Buchhalterische Behandlung von Steuern im Unternehmen

  • Steuerarten im Unternehmen
    • Betriebssteuern (werden als Aufwand gebucht)
    • aktivierungspflichtige Steuern ( werden als Anschaffungsnebenkosten gebucht)
    • Steuern als durchlaufender Posten (zieht das Unternehmen für das Finanzamt ein und führt diese an das Finanzamt ab)
    • Personensteuern ( betreffen nicht das Unternehmen, sondern die Person des Unternehmers)
  • Betriebssteuern
    • umfassen Gewerbesteuer, Grundsteuer, KfZ-Steuer, Verbrauchssteuern und sonstige betriebliche Steuern
    • Buchung erfolgt auf die jeweiligen dafür eingerichteten Konten oder wird insgesamt auf dem Konto Betriebssteuern erfasst
    • Buchungssatz → Betriebssteuern an Bank
    • werden über Gewinn-und-Verlustkonto abgeschlossen → stellen Aufwand dar
  • aktivierungspflichtige Steuern
    • Anschaffungskosten = Aufwendungen, die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betrieblichen Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können
  • Steuern als durchlaufender Posten
    • Umsatz- und Vorsteuer
    • Lohn- und Kirchensteuer
    • Unternehmen ist verpflichtet diese Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
  • Personensteuern
    • betreffen Person des Unternehmers, nicht das Unternehmen
    • dürfen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern
    • sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus dem Gewinn zu zahlen
    • für die buchhalterische Behandlung ist die Rechtsform des Unternehmens entscheidend
      • Einzelunternehmen
        • Gesellschafter sind steuerpflichtig
        • zahlen als Privatperson Einkommenssteuer
        • Beträge werden über Geschäftskonten bezahlt → buchhalterisch auf dem Konto „Privat“ zu buchen
      • Kapitalgesellschaften
        • unterliegen als juristische Personen der Körperschaftssteuer
        • führen keine Privatkonten → Personensteuer als Aufwand auf dem Konto „Körperschaftssteuer“ ausgewiesen
  • Steuerzahlungen und -rückerstattungen
    • Betriebssteuern sollen in dem Jahr gebucht werden für das sie anfallen um Geschäftserfolg periodengenau zu ermitteln
    • kommt es in den Folgejahren zu einer Steuernachzahlung für eine Vorperiode → Betriebssteuer als periodenfremder Aufwand erfasst
    • Steuerrückerstattung stellt einen periodenfremden Ertrag dar
    • Säumniszuschläge werden auf dem jeweiligen Steuerkonto gebucht

Buchungen im Verkaufsbereich eines Industrieunternehmens

Buchungen im Verkaufsbereich eines Industrieunternehmens

Stornobuchungen von Rücksendungen

  • senden Kunden Waren oder Erzeugnisse zurück werden die bereits gebuchten Verkäufe storniert

Preisnachlass aufgrund einer Mängelrüge, Boni, Treuerabatt, Kulanz

  • dem Kunden gewährte nachträgliche Preisnachlässe aufgrund von Mängeln, Boni, Treuerabatt, Kulanz stellen Erlösschmälerungen dar → buchhalterisch gesondert auf Unterkonten der Erlöskonten erfasst
  • Nachlässe können netto oder brutto gebucht werden
  • Nettomethode → Umsatzsteuer sofort korrigiert
  • Bruttomethode → Umsatzsteuer später erfasst
  • Konto Erlösschmälerungen / Erlösberichtigungen wird über das Konto Umsatzerlöse abgeschlossen

Preisnachlass im Absatzbereich aufgrund der Gewährung von Skonto

  • Boni und Skonti gehören zu den in den Praxis häufig vorkommenden Preisnachlässen
  • unterschiedliche zeitliche Auswirkung zu beachten
  • Skontoabzug darf erst bei Zahlung der Rechnung berücksichtigt werden
  • solange Rechnung nicht gezahlt ist findet der Skontoabzug keine Berücksichtigung
  • Berücksichtigung eines Bonus → Voraussetzung dafür liegt in vorhergehender Periode → Bonus meist für eine bereits abgenommene Warenmenge gewährt

Verbrauchorientierte Buchung der Werkstoffe und Handelswaren

Verbrauchorientierte Buchung der Werkstoffe und Handelswaren

  • Just-in-time-Buchung
    • wenn die Lieferung direkt in Produktion mündet bzw. Handelswaren direkt in Verkauf gehen
    • Industrie kann Einkauf von Werkstoffen und Handelswaren direkt als Aufwand erfassen
  • auf Bestandskonto „Rohstoffe“ werden nur noch drei Positionen erfasst
    • Anfangsbestand
    • Schlussbestand
    • Bestandsveränderung
      • Bestandsminderung
      • Bestandsmehrung
  • werden Einkäufe an Werkstoffen und Handelswaren direkt auf Aufwandskonto erfasst, sind durch Bezugskosten, Nachlässe und Rücksendungen auf dem jeweiligen Aufwandskonto zu erfassen

nachträgliche Preisnachlässe im Beschaffungsbereich

nachträgliche Preisnachlässe im Beschaffungsbereich

  • Preisnachlässe aufgrund einer Mängelrüge, Boni, Treuerabatt, Kulanz
    • Arten von Rabatten
      • Bezahlungsrabatte (weil in bar gezahlt wird)
      • Mengenrabatte (weil eine bestimmte Menge abgenommen wird)
      • Treuerabatte ( wegen langjähriger Geschäftsverbindung)
      • Wiederverkäuferrabatte (werden den Wiederverkäufern eingeräumt wenn die Bruttoverkaufspreise vom Lieferanten vorgeschrieben sind)
    • nach anerkannter Mängelrüge werden Werkstoffe / Handelswaren vom Empfänger an den Lieferer zurück geschickt (→ Rücksendung und damit Stornobuchung) oder Kaufpreis wird gemindert (→ Preisnachlass)
    • bei einem Preisnachlass wird der Kaufpreis herabgesetzt
    • beim Kauf auf Rechnung ist der Kaufpreis der Rechnungsbetrag der gemindert wird → im Einkaufsbereich werden die Verbindlichkeiten gemindert
    • Preisnachlässe werden nicht direkt auf Werkstoffkonten gebucht, sondern auf gesonderten Unterkonten (Preisnachlässe)
    • Sofortrabatte, die auf Rechnung des Lieferanten ausgewiesen sind → Rechnungsbetrag wird im Vorhinein gemindert oder die gelieferte Ware in Form eines Naturalrabattes ohne Berechnung erhöht → in Buchhaltung nicht erfasst → der geminderte Rechnungsbetrag wird gleich gebucht
  • Preisnachlass aufgrund der Gewährung von Skonto
    • Skonto = Zinsvergütung für vorzeitige Zahlung
    • Skonto im Beschaffungsbereich ist Rechnungsabzug des Unternehmens für Zahlung einer Eingangsrechnung innerhalb einer bestimmten Frist
    • zahlt Unternehmen innerhalb dieser Frist, zieht es sich den Skonto ab
    • Skonto enthält auch eine Prämie für die Einsparung von Risiko und Aufwand, die mit Zielverkäufen verbunden sind
    • gebucht wird zunächst die komplette Verbindlichkeit und der Skonto erst bei Begleichung der Rechnung
    • durch Inanspruchnahme von Skonto hat sich die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gemindert → Berichtigung der Vorsteuer
    • Abzug von Skonto mindert die Anschaffungskosten → Minderung findet erst mit Inanspruchnahme des Skontoabzugs statt → kann nicht schon bei Rechnungseingang gebucht werden
    • Anschaffungskosten von Vorräten entsprechen im Zeitpunkt der Anschaffung dem vereinbarten Einkaufspreis
    • Skontobetrag wird auf jeweiligem Nachlasskonto des Vorratskontos erfasst → Möglichkeit der Netto- und Bruttobuchung
    • Bruttoverfahren
      • Skonto zunächst brutto (einschließlich Vorsteuer) auf dem Konto Nachlässe erfasst
      • am Ende des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums wird Vorsteuer dann insgesamt berichtigt
    • Anschaffungskosten = Anschaffungspreis (abzüglich Sofortrabatte) – Anschaffungspreisminderungen (Skonto, Boni...) + Anschaffungsnebenkosten (Verpackung, Versicherung, Montage, Überführung)