mandag 23. januar 2017

Buchungen im Sachanlagenbereich

Buchungen im Sachanlagenbereich

Grundsätzliches zu Sachanlagenbereich

  • zum Anlagevermögen gehören nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen → Sachanlagen und immaterielle Werte
  • nicht die Dauer ist entscheidend, sondern vorgesehene Art des Dienens für den Betrieb
  • mehrmalige Nutzung = Gebrauchsgüter → Anlagevermögen
  • einmalige Nutzung = Verbrauchsgüter → Umlaufvermögen
  • Umlaufvermögen = nicht langfristig festgelegtes Betriebsvermögen, das sich durch den Produktions bzw. Warenverkaufsprozess ständig umschlägt
  • für Anlagevermögen wird Anlagenbuchführung eingerichtet → Erfassung aller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Anlagebuchführung ist unentbehrlich für ordnungsgemäßen Nachweis sämtlicher Gegenstände des Anlagevermögens und zeigt deren mengen- und wertmäßige Entwicklung auf und ist wichtige Stütze für unterschiedliche betriebliche Dispositionen
  • Unterscheidung des Anlagevermögens
    • Sachanlagen
      • technische Anlagen und Maschinen
      • Betriebs- und Geschäftsausstattung
      • Grundstücke und Bauten
    • immaterielle Anlagegüter
      • Konzessionen
      • Lizenzen
      • Patente
      • Rechte
    • Finanzanlagen
      • Beteiligungen
      • Wertpapiere des Anlagevermögens
    • Unterscheidung in abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Aktivierungspflichtige Eigenleistungen

  • Anlagegüter, die ein Unternehmen nutzt können auch selbst erstellt sein
  • sobald der Vermögensgegenstand produziert ist, stellt er einen Ertrag dar → erfasst als aktivierbare Eigenleistung → Buchungssatz: Anlagenkonto an aktivierte Eigenleistungen
  • Konto „aktivierte Eigenleistungen“ ist kein Bilanzposten, sondern ein Ertragskonto des GuV → bereits verbuchte Aufwendungen werden rückgängig gemacht
  • eine direkte Gegenbuchung der Eigenleistungen auf den jeweiligen Aufwandskonten findet nicht statt
  • Eigenleistungen können nur dann aktiviert werden, wenn dadurch Wirtschaftsgüter entstehen und kein besonderes gesetzliches Bilanzierungsverbot besteht

Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Sachanlagen

  • Anlagen im Bau werden mit ihren bisher angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf dem Konto „Anlagen im Bau“ bilanziert
  • erst mit endgültiger Fertigstellung werden sie den entsprechenden Sachanlagepositionen zugewiesen
  • Anzahlungen auf Anlagen werden auf dem Konto „geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen“ gebucht und im Anlagevermögen der Bilanz gesondert ausgewiesen
  • Anzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig
  • Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau werden im Anlagevermögen der Bilanz gesondert aufgeführt weil diese noch nicht der Abschreibung unterliegen

geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in der Regel in der Bilanz zu aktivieren
  • geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegiche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Nettoanschaffungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten
  • weniger als 410€ für das einzelne Wirtschaftsgut → Anschaffung / Herstellung kann im selben Jahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden
  • bei Beträgen von mehr als 150€ und weniger als 1000€ können Wirtschaftsgüter als Sammelposten zusammen gefasst werden und unabhängig von der Verbleibdauer gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden
  • geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Zeitpunkt ihrer Anschaffung auf dem Anlagenkonto „GWG-Sammelposten“ erfasst




Abschreibungen auf Sachanlagen

  • Möglichkeit zur linearen Abschreibung oder Abschreibung nach Leistungseinheiten
  • Leistungsabschreibung
    • geht von geschätzter Gesamtleistung eines Anlagegutes aus
    • in Jahren hoher Beanspruchung wird ein hoher Abschreibungsbetrag berücksichtigt
    • bei niedriger Beanspruchung entsprechend geringer Betrag
    • Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = Anschaffungskosten / geschätzte Gesamtleistung

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