torsdag 14. juli 2016

Investoren

Investoren

  • strategische Investoren
    • verfolgen weitgehend strategische Ziele mit der Beteiligung wie Ergänzung des eigenen Produktportefeuilles, Zukauf von Marktanteilen, Ausschaltung von Mitbewerbern
    • Investor strebt (Stimmen) Mehrheit im Unternehmen an
  • Finanzinvestoren
    • verfolgen weitgehend finanzielle Interessen
    • interessiert an hohen Ausschüttungen, Weiterverkauf von Anteilen zu deutlich höheren Verkaufspreisen
  • neue Gesellschafter haben alten Gesellschaftern gegenüber Informationsnachteile in Bezug auf Erfolgskriterien und -aussichten des Unternehmens → Informationsasymmetrien → daher bedarf es
    • einer überzeugenden Darstellung der Erfolgsfaktoren des Unternehmens und
    • potentieller Eigenkapitalgeber, die die Chancen erkennen und beurteilen können
  • Beteiligungsgesellschaften
    • professionelle Gesellschaften, die sich speziell auf nicht emissionsfähige, mittelständische Unternehmen konzentrieren und diesen Gesellscahften Eigenkapital gegen Anteilsrechte zur Verfügung stellen
    • sind vor allem
      • Kreditinstitute
      • Versicherungen
      • Pensionsfonds
      • öffentlicher Sektor
      • Privatanleger, die über professionell verwaltete Fonds organisiert sind
    • engagieren sich besonders bei Unternehmen
      • mit deutlichen Wettbewerbsvorteilen
      • mit Ausrichtung von Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell auf Wertwachstum
      • mit erfahrenem Management
      • mit guten Aussichten auf Wertsteigerung der Anteile → Verkauf der Anteile an dritte nach 5-7 Jahren mit deutlichem Gewinn
    • nimmt neben Finanzierungsfunktion oft auch Beratungsfunktion ein
    • Beratung
      • erfolgt im Vorfeld und nach erfolgter Beteiligung
      • bezieht sich insbesondere auf strategische und finanzpolitische Fragestellungen
    • Unternehmen verpflichtet sich zeitnah und unterjährig ausführliche Informationen über geschäftlichen Verlauf zur Verfügung zu stellen → Kontrolle durch Beteiligungsgesellschaft

Externes Eigenkapital - Finanzierungsalternativen in Abhängigkeit von der Rechtsform

Externes Eigenkapital

  • umfasst alle Formen der Beschaffung von Einlagen von bisher beteiligten und / oder neu hinzutretenden Gesellschaftern eines Unternehmens
  • Einlagen können als Geld- oder Sacheinlage erfolgen
  • derartige Finanzierung erfolgt grundsätzlich bei Unternehmensgründung und bei späteren Kapitalerhöhungen

Finanzierungsalternativen in Abhängigkeit von der Rechtsform

  • Einzelunternehmen
    • kann Eigenkapital nur über Vermögen des Unternehmers selbst beschaffen
    • Unternehmer kann jederzeit Einlagen aus Privatvermögen zur Verfügung stellen oder dem Unternehmen entziehen
    • Einzelunternehmen hat nur sehr beschränktes Potential für externe Eigenkapitalfinanzierung
  • Offene Handelsgesellschaft
    • Zufuhr von externem Eigenkapital durch bisherige Gesellschafter und / oder durch Aufnahme von neuen Gesellschaftern
    • Potential an externem Eigenkapital hängt von Vermögensverhältnissen der Gesellschafter ab
    • unbeschränkte Aufnahme neuer Gesellschafter steht Leitungsfunktion entgegen → Gesellschafter einer OHG sind gesetzlich verpflichtet Unternehmensfunktionen zu übernehmen
    • Recht eines jeden (hinzutretenden) Gesellschafters an bereits vorhandenen stillen Reserven im Fall einer Auseinandersetzung zu partizipieren begrenzt Potential zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen
  • Kommanditgesellschaft (KG)
    • setzt sich aus Komplementären (Vollhaftern) und Kommanditisten (Teilhaftern, Haftung beschränkt sich auf Einlage, von Geschäftsführung ausgeschlossen) zusammen
    • gleiche Eigenkapitalrestriktionen wie OHG aber bessere Voraussetzungen für Beschaffung von externem Eigenkapital durch Aufnahme durch zusätzliche Kommanditisten
    • Entscheidend für Akquisition von zusätzlichem Kommanditkapital sind Attraktivität des Geschäftsmodells und wirtschaftliche / finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Kapitalbeschaffung
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • verfügt über festes Grundkapital
    • Gesellschafter haften in Höhe ihrer Anteile
    • für Verbindlichkeiten der GmbH haftet Gesellschaftsvermögen selbst
    • Beschränkung der Haftung erleichtert Beschaffung von externem Eigenkapital
    • Einwerbung von zusätzlichen Gesellschaftern vergleichsweise schwierig, das Veräußerung von GmbH Anteilen schwierig ist und formell der notariellen Form bedarf
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
    • ähnlich wie bei GmbH und KG bei Eigenkapitalbeschaffung
    • Genossen steht Ausstieg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Jahresende frei → Anteile einer eG sind fungibler
    • Nachteil aus Unternehmenssicht → Eigenkapitalbasis kann spürbar schwanken
  • alle dargestellten Rechtsformen haben den Nachteil dass kein organisierter und öffentlicher Markt existiert auf dem Unternehmensanteile gehandelt werden können
  • zusätzliche Gesellschafter aus Sicht bisheriger Gesellschafter wenig attraktiv, da mit Beteiligung am Unternehmen
    • umfangreiche Informations- und Mitspracherechte verbunden sind
    • die neuen Gesellschafter an stillen Reserven und Gewinn partizipieren

Optionsanleihe

Optionsanleihe

  • gewähren neben regulären Gläubigerrechten einer Anleihe das zusätzliche Recht Aktien des Unternehmens zu vorab festgelegten Bedingungen während einer bestimmten Frist zu beziehen
  • dem Inhaber der Optionsanleihe wird ein Recht (Option) eingeräumt → Ausübung des Rechts ist dem Inhaber selbst überlassen
  • übt Inhaber der Optionsanleihe sein Recht innerhalb der festgelegten Frist aus erhält er zum festgelegten Bezugskurs unter Zugrundelegung des bestimmten Bezugsverhältnisses Aktien des Unternehmens
  • reine Anleihekomponente (Anspruch auf laufende Zins- und Rückzahlungen der Anleihe am Ende der Laufzeit) bleibt bestehen, auch wenn vom Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird
  • Optionsanleihe kombiniert
    • Anleihe, die laufend zu verzinsen und vertragsmäßig zurückzuzahlen ist
    • Optionsschein der Bezugsrecht auf Aktien einräumt
  • Käufer einer Optionsanleihe wird Fremdkapitalgeber, Gläubiger und Anteilseigner wenn er vom Bezugsrecht Gebrauch macht
  • Ausstattungsmerkmale einer Optionsanleihe wie bei traditioneller Anleihe und zusätzlich
    • Bezugsfrist
    • frühester Bezugstermin
    • Bezugsverhältnis
    • Bezugskurs
  • Emissionsvoraussetzungen wie bei Wandelanleihe
  • geringere Verzinsung als bei traditioneller Anleihe, da Optionsanleihe mit Zusatzrechten verbunden ist
  • Börsenwert der Optionsanleihe liegt über dem rechnerischen Wert, da in Börsenkurs des Optionsscheins die Kursfantasie für die Aktie eingepreist ist

Wandelanleihe

Wandelanleihe

  • gewähren zusätzlich zu Rechten der Anleihegläubiger das Recht auf Umtausch der Schuldverschreibung in Aktien des Emittenten
  • bei Umtausch wird aus Fremdkapital des Unternehmens unbefristetes Eigenkapital mit allen Rechten und Pflichten eines Aktionärs
  • Eigentümer verliert bei Umtausch den Anspruch auf Rückzahlung der Anleihe und erhält anstelle von Zinszahlungen Dividendenausschüttungen und partizipiert an Kursänderungen der Aktien
  • Ausstattungsmerkmale der Wandelanleihe
    • Nominalzins
    • Emissions-, Rückzahlungskurs
    • Laufzeit
    • Tilgung
    • Sicherung
    • Umtauschfrist
    • frühester Umtauschtermin
    • Umtauschverhältnis
    • Zuzahlung bei Umtausch
  • Hauptversammlungsbeschluss ist erforderlich wenn Vermögens- und Verwaltungsrechte der Aktionäre betroffen sind → sobald vom Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird
  • Wandelanleihen des Aktientyps → lange Umtauschfrist, günstiger im Zeitverlauf steigender Umtauschpreis, frühester Umtauschtermin am Beginn der Anleihezeit
  • Wandelanleihe des Obligationentyps → kurze Umtauschfrist, teurer im Zeitverlauf sinkender Umtauschpreis, frühester Umtauschtermin am Ende der Anleihezeit
  • steigen während der Laufzeit der Wandelanleihe die Kurse kann für Anleiheinhaber ein Umtausch vorteilhaft sein → Terminverkauf von Aktien → Emission von Wandelanleihe des Aktientyps
  • Emission von Wandelanleihen des Obligationentyps dann wenn normal ausgestattete Anleihen sehr hoch verzinst werden müssen
  • Börsenkurs der Wandelanleihe chancen- und risikobehaftet weil Aktienkurs zum Zeitpunkt des Emission für Umtauschfrist als zufällig zu betrachten ist
  • Risiko aber begrenzt, da auf Wandlung verzichtet werden kann
  • interessant für Anleger sind Kursbewegungen, die innerhalb der Umtauschfrist stattfinden
  • Chance von Kurssteigerung der Aktie zu profitieren wächst mit Länge der verbleibenden Umtauschfrist und Kursschwankungsintensität der Aktie (Volatilität)

Genussrechte

Genussrechte

  • gewähren dem Inhaber Recht auf Anteil am Gewinn und / oder Liquidationserlös der Gesellschaft
  • begründen keine Gesellschafterrechte, nur schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers
  • Ausgestaltung der Rechte und Pflichten ist gesetzlich nicht geregelt → erfolgt im Genussrechtsvertrag
  • Inhaber kann mit Vorlage des Genussscheins seine Rechte geltend machen
  • durch Ausstellung von Genussscheinen sind diese Rechte handelbar und börsenfähig
  • durch Handelbarkeit kann Ersterwerber das Kapital oder Teile des Kapitals vorzeitig vor Endfälligkeit zurückerhalten

stille Beteiligung / atypisch stille Beteiligung

stille Beteiligung / atypisch stille Beteiligung

  • Mezzanine Kapital mit Eigenkapitalausprägung
  • stille Beteiligung = Personengesellschaft bei der sich der stille Gesellschafter mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen Unternehmens gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt
  • Einlage kann als Bar- oder Sacheinlage erfolgen → geht in Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über → gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen nicht gebildet
  • nach außen tritt stiller Gesellschafter nicht als Gesellschafter des Unternehmens in Erscheinung
  • stille Beteiligung ist nur an einem Handelsgewerbe bzw. an einem selbständig abgrenzbaren Zweig eines Handelsgewerbes möglich
  • stiller Gesellschafter hat nur bedingte Gesellschaftsrechte
    • keine Geschäftsführungsbefugnis
    • verfügt über bestimmte Informations- und Kontrollrechte
    • ist prozentual am Gewinn und Verlust beteiligt
    • Verlustbeteiligung ist auf Höhe der Einlage beschränkt
  • stille Beteiligung ist durch vermögensrechtliche Elemente geprägt
  • stille Gesellschaften sind frei zu verhandeln
  • Gestaltungsfreiheit sind keine Grenzen gesetzt
  • es besteht Eintragungspflicht ins Handelsregister wenn stille Beteiligung an Kapitalgesellschaft vorgenommen wird
  • kein Darlehen, da durch bloße Kapitalüberlassung hinaus von Kapitalgeber und -nehmer ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird
  • atypische stille Gesellschaft → stiller Gesellschafter hat schuldrechtliche Ansprüche, ist steuerlich geprägt
  • stille Gesellschaft wird steuerlich wie Mitunternehmerschaft behandelt wenn Kapitalgeber ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ergreifen kann
  • Mitunternehmerrisiko = stiller Gesellschafter ist an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Geschäfts beteiligt
  • Mitunternehmerinitiative = Kapitalgeber hat weitgehende Informations- und Kontrollrechte, übernimmt unternehmerische Verpflichtungen
  • stille Gesellschaft wird steuerlich wie Fremdkapital behandelt → Ausschüttungen steuerlich abzugsfähig
  • atypisch stille Gesellschaft steuerlich wie Eigenkapital behandelt → Kapitalgeber werden aus Beteiligung einkommen- und körperschaftssteuerlich entsprechende Gewinn- und Verlustanteile unmittelbar zugerechnet

lørdag 9. juli 2016

Nachrangdarlehen / Gesellschafterdarlehen

Nachrangdarlehen / Gesellschafterdarlehen

  • unterscheidet sich von klassischem Bankkredit durch Vereinbarung des Rangrücktritts
  • Darlehen wird aus künftigen Liquiditätsüberschüssen, Gewinnen, aus Verbindlichkeiten des Unternehmens übersteigenden Überschuss zurückgezahlt
  • wenn Verzinsung auch Gewinnbeteiligung beinhaltet → Partiarischer Charakter
  • bei Insolvenz erhält Gläubiger erst sein Kapital zurück wenn alle vorrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt wurden
  • Gläubiger übernimmt höheres Ausfallrisiko als vorrangige Gläubiger mit gewinnunabhängiger Verzinsung wegen vereinbarter Nachrangigkeit und / oder Gewinnabhängigkeit
  • Gesellschafterdarlehen = Bankdarlehen, bei von vornherein vereinbarter Nachrangigkeit = Nachrangdarlehen
  • Kapital wird im Insolvenzfall wie Eigenkapital behandelt
  • eigenkapitalersetzendes Darlehen = in wirtschaftlicher Krise gewährtes Darlehen auch ohne vertraglich vereinbarte Nachrangigkeit im Falle einer Insolvenz wie Eigenkapital behandel